Was ist AVGS-Coaching?
§ 45 SGB III regelt Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung. Gefördert werden Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose, wenn eine Maßnahme ihre Eingliederung unterstützt: durch Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt und den Abbau von Vermittlungshemmnissen, durch Vermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung, durch Heranführung an eine selbständige Tätigkeit oder durch Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme (§ 45 Abs. 1).
Den Zugang regelt § 45 Abs. 4: „Die Agentur für Arbeit kann der oder dem Berechtigten das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung nach Absatz 1 bescheinigen und Maßnahmeziel und -inhalt festlegen (Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein).“ Mit dem Gutschein wählt die geförderte Person unter anderem einen Träger, der eine passende und „nach § 179 zugelassene Maßnahme anbietet“ (§ 45 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1). Auch Jobcenter geben AVGS aus.
Als Coach legen Sie den Gutschein vor Beginn der Maßnahme der Agentur für Arbeit vor (§ 45 Abs. 4 Satz 4). Er kann zeitlich befristet und regional beschränkt sein. Prüfen Sie deshalb, ob Ihr Angebot zu Ziel, Inhalt und Region auf dem Gutschein passt. Einen Überblick über die Maßnahmearten aus Trägersicht gibt der Beitrag zu AVGS-Maßnahmen.
Welche Zulassungen brauchen Coaches für die AVGS-Zertifizierung?
Trägerzulassung: Träger brauchen eine Zulassung durch eine fachkundige Stelle, um Maßnahmen der Arbeitsförderung durchzuführen (§ 176 Abs. 1 SGB III). Für AVGS-Coaching ist der Fachbereich 1 maßgeblich: „Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5“ (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AZAV). Geprüft werden die Anforderungen des § 178 SGB III – mehr dazu auf der Seite zur Trägerzulassung.
Maßnahmezulassung: Maßnahmen nach § 45 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 bedürfen der Zulassung nach § 179 durch eine fachkundige Stelle (§ 176 Abs. 2 Satz 1). Sie reichen Konzept, Zielgruppe, Inhalte, Methodik, Dauer und Kalkulation ein. Nach den Empfehlungen des Beirats nach § 182 SGB III wird jede Maßnahme einem Maßnahmeziel nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 4 oder 5 zugeordnet. Wie Sie den Antrag vorbereiten, zeigt die Seite zur Maßnahmenzulassung.
Zwei Abgrenzungen: Maßnahmen mit dem Ziel der Vermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung (Nr. 3) brauchen nach den Beiratsempfehlungen keine Maßnahmezulassung. Die ausschließlich erfolgsbezogen vergütete Arbeitsvermittlung ist ein eigener Fachbereich (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AZAV) mit eigener Trägerzulassung.
Einzelcoaching oder Gruppenmaßnahme – was ist der Unterschied?
§ 45 Abs. 2 SGB III spricht von „Einzel- oder Gruppenmaßnahmen“. Nach den Beiratsempfehlungen steht auf dem Maßnahmezertifikat, ob die Maßnahme als Gruppenmaßnahme im Klassenverband oder als Einzelmaßnahme zugelassen ist; ausgewiesen werden auch die Gesamtstunden beim Träger. Eine Maßnahmestunde umfasst 45 Minuten.
Der Unterschied wirkt vor allem auf die Kalkulation. Die Bundes-Durchschnittskostensätze weisen je Maßnahmeziel getrennte Sätze für Einzelmaßnahmen und Gruppenmaßnahmen aus, jeweils je Maßnahmestunde. Für Gruppenmaßnahmen legen Sie grundsätzlich zwölf Teilnehmende zugrunde (§ 3 Abs. 3 AZAV); Abweichungen begründen Sie.
Möglich ist auch eine Kombination, etwa ein Gruppenmodul zur Bewerbungsstrategie und individuelle Coachingeinheiten. Dafür lässt die AZAV Maßnahmebausteine zu (§ 3 Abs. 8). Nach den Beiratsempfehlungen muss dann jeder Baustein für sich die Anforderungen erfüllen und arbeitsmarktlich verwertbar sein.
Welche zeitlichen Grenzen setzt § 45 Abs. 2 SGB III?
Bei der Konzeption Ihres Coachings beachten Sie diese Leitplanken aus § 45 Abs. 2 SGB III:
- Die Dauer der Einzel- oder Gruppenmaßnahme muss ihrem Zweck und Inhalt entsprechen (Satz 1).
- Maßnahmen oder Maßnahmeteile, die bei oder von einem Arbeitgeber durchgeführt werden, dürfen jeweils sechs Wochen nicht überschreiten (Satz 2). Für Langzeitarbeitslose und Arbeitslose mit schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen erlaubt § 45 Abs. 8 bis zu zwölf Wochen.
- Die Vermittlung von beruflichen Kenntnissen darf acht Wochen nicht überschreiten (Satz 3). Längere fachliche Qualifizierung gehört in die berufliche Weiterbildung mit Bildungsgutschein.
- Maßnahmen der Berufswahl und Berufsausbildung (Dritter Abschnitt des Dritten Kapitels SGB III) sind ausgeschlossen (Satz 4).
Wie wird eine AVGS-Maßnahme kalkuliert?
Die Kosten einer Maßnahme nach § 45 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 sind angemessen, wenn sie sachgerecht ermittelt sind und die Durchschnittskostensätze nicht überschreiten oder die Überschreitung auf notwendige besondere Aufwendungen zurückgeht (§ 179 Abs. 2 SGB III). Liegen die Kosten mehr als 25 Prozent darüber, muss die Bundesagentur zustimmen.
Die aktuellen Bundes-Durchschnittskostensätze gelten seit dem 1. Juli 2026 bis zum 30. Juni 2028. Was die Sätze bedeuten und wie Sie damit rechnen, erklären wir im Beitrag zu den B-DKS.
§ 45 Abs. 6 SGB III lässt eine aufwands- oder erfolgsbezogene Vergütung zu; eine Pauschalierung ist zulässig. Nach den Beiratsempfehlungen genügen Eigenerklärungen ohne Nachweise nicht – Ihre Kalkulation braucht nachvollziehbare Ansätze für Personal, Räume und Sachkosten.
Welche Qualifikation müssen AVGS-Coaches nachweisen?
Eine bestimmte Coaching-Ausbildung schreibt das Gesetz nicht vor. Leitung, Lehr- und Fachkräfte müssen über Aus- und Fortbildung sowie Berufserfahrung verfügen, die eine erfolgreiche Durchführung erwarten lassen (§ 178 Nr. 3 SGB III). Nach § 2 Abs. 3 AZAV belegen Sie dazu Ausbildung, Werdegang und praktische Berufserfahrung im Fachbereich, die pädagogische Eignung einschließlich methodisch-didaktischer Kompetenz sowie Bewertungen durch Teilnehmende.
Bei der Maßnahmezulassung achtet die fachkundige Stelle nach den Beiratsempfehlungen auf die Qualifikation des Personals in Bezug auf Maßnahmeziel und -inhalt. Ein Gründungscoaching verlangt anderes Fachwissen als ein Coaching zur Stabilisierung nach der Arbeitsaufnahme. Halten Sie Zeugnisse und Tätigkeitsnachweise für jede eingesetzte Person bereit.
Können Solo-Selbstständige als Träger zugelassen werden?
Ja. § 2 Abs. 1 AZAV nennt bei den Zuverlässigkeitsnachweisen ausdrücklich natürliche Personen; eine GmbH oder ein Verein ist keine Voraussetzung. Die Anforderungen an Leistungsfähigkeit, Qualitätsmanagement und Ausstattung gelten aber für Einzelunternehmen genauso.
Drei Punkte verdienen bei Solo-Coaches besondere Aufmerksamkeit: Vertretungsregelungen, die die Beiratsempfehlungen bei der Organisation der Maßnahme abfragen; Räume, in denen Sie den Datenschutz bei Einzelgesprächen wahren; und ein schlankes QM-System, das trotzdem alle neun Punkte aus § 2 Abs. 4 AZAV abdeckt. Wie das gelingt, zeigt der Ratgeber zum AZAV-QM-Handbuch. Fehlen Ihnen Referenzen, legen Sie nach § 2 Abs. 7 AZAV dar, wie Sie die Anforderungen erfüllen werden.
Wie begleitet das AZAV Serviceportal Coaches?
Wir klären mit Ihnen, welche Maßnahmeziele Ihr Coaching abdeckt, entwickeln daraus prüffähige Konzepte und kalkulieren die Kostensätze. Sie erhalten Muster-QM-Handbuch, Prozessvorlagen und Checklisten. Wir vergleichen Angebote fachkundiger Stellen und bereiten Sie auf das Audit vor.
Kundenstimme (Google-Bewertung, sinngemäß): Die Akademie für Neuro-Coaching schreibt, Monika Durst habe sich Zeit genommen, die Akademie und das mögliche Angebot einer Kinder- und Jugendcoach-Ausbildung genau zu verstehen. Schon nach kurzer Zeit habe sie eine erste Kalkulation zur Wirtschaftlichkeit der Maßnahme geliefert.
Wenn Sie selbst Coaches ausbilden, prüfen wir mit Ihnen, ob das Angebot eher als Weiterbildung mit Bildungsgutschein in Betracht kommt – § 45 Abs. 2 begrenzt die Vermittlung beruflicher Kenntnisse in AVGS-Maßnahmen auf acht Wochen. Starten Sie mit einem kostenlosen Erstgespräch.
Keine Rechtsberatung: Diese Seite erklärt die Rechtslage allgemein. Über die Zulassung entscheidet allein die fachkundige Stelle, über die Ausgabe eines Gutscheins die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter.
Häufige Fragen
Brauche ich als AVGS-Coach ein Verbandszertifikat?
Darf AVGS-Coaching online stattfinden?
Kann ich Gründungscoaching über AVGS anbieten?
Wie viele Stunden darf ein AVGS-Coaching haben?
Wie lange gilt die Zulassung meiner Coaching-Maßnahme?
Quellen
- § 45 SGB III – Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung
- § 176 SGB III – Grundsatz
- § 178 SGB III – Trägerzulassung
- § 179 SGB III – Maßnahmezulassung
- § 2 AZAV – Trägerzulassung
- § 3 AZAV – Maßnahmezulassung
- § 5 AZAV – Zulassungsverfahren
- Bundesagentur für Arbeit: Akkreditierung und Zulassung (B-DKS ab 01.07.2026)
- Bundesagentur für Arbeit: Kommunikationskonzept Zulassung von Trägern und Maßnahmen (April 2024)
- Bundesagentur für Arbeit: Empfehlungen des Beirats nach § 182 SGB III (Stand 17.06.2026)
Alle Angaben ohne Gewähr; keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die jeweils aktuellen Gesetzestexte und die Vorgaben Ihrer fachkundigen Stelle.





