Was bedeutet AVGS?
Der AVGS ist eine Förderzusage für Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung. Die Agentur für Arbeit bescheinigt damit, dass die Voraussetzungen nach § 45 Abs. 1 SGB III vorliegen, und legt Maßnahmeziel und -inhalt fest (§ 45 Abs. 4 Satz 1). Sie kann den Gutschein zeitlich befristen und regional beschränken (Satz 2). Nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit (BA) stehen auf dem AVGS das Ziel der Maßnahme, ihre Höchstdauer, die Gültigkeit und die Region.
Ob jemand einen Gutschein erhält, hängt von Eignung und persönlichen Verhältnissen oder vom örtlichen Angebot an Arbeitsmarktdienstleistungen ab (§ 45 Abs. 5). Die BA bezeichnet den AVGS als Ermessensleistung. Neben dem Gutschein gibt es einen zweiten Weg: Die Agentur kann Träger nach Vergaberecht beauftragen und Teilnehmende zuweisen (§ 45 Abs. 3). Beim AVGS wählt die geförderte Person den Anbieter dagegen selbst.
Welche AVGS-Arten gibt es – MAT, MPAV und MAG?
§ 45 Abs. 4 Satz 3 SGB III nennt drei Einlösewege. Die BA verwendet dafür in ihren Fachlichen Weisungen die Kürzel MAT, MPAV und MAG; im Gesetz selbst kommen sie nicht vor.
Träger mit MAT und Arbeitgeber legen den Gutschein vor Beginn der Maßnahme der Agentur vor (Satz 4). Die private Arbeitsvermittlung legt ihn vor, sobald die Voraussetzungen für die Auszahlung erstmals vorliegen (Satz 5).
| Kürzel | Einlösen bei | Rechtsgrundlage | Zulassung nach AZAV |
|---|---|---|---|
| MAT | Träger mit einer zum Gutschein passenden, nach § 179 SGB III zugelassenen Maßnahme | § 45 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 | Trägerzulassung Fachbereich 1 und Maßnahmezulassung |
| MPAV | Träger einer ausschließlich erfolgsbezogen vergüteten privaten Arbeitsvermittlung | § 45 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 | Trägerzulassung Fachbereich 2 |
| MAG | Arbeitgeber mit einer betrieblichen Maßnahme von bis zu sechs Wochen | § 45 Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 | keine, wenn ausschließlich betriebliche Maßnahmen (§ 176 Abs. 1 Satz 2 SGB III) |
Welche Ziele und Grenzen gelten für AVGS-Maßnahmen?
Eine AVGS-Maßnahme muss die berufliche Eingliederung auf einem der Wege unterstützen, die § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB III aufzählt. Die BA nennt als Beispiele Bewerbertrainings, Fremdsprachenkurse, fachliche Weiterbildungen und Coachings zum Einstieg in die Selbstständigkeit. Für Arbeitslose mit schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen sollen Maßnahmen gefördert werden, die nach Inhalt und Dauer deren erhöhten Unterstützungsbedarf berücksichtigen (Satz 2).
Bei der Zulassung ordnet die fachkundige Stelle jede Maßnahme einem Ziel nach Nr. 1, 4 oder 5 zu. Maßnahmen, die allein die Vermittlung nach Nr. 3 unterstützen, brauchen nach den Empfehlungen des Beirats nach § 182 SGB III keine Maßnahmezulassung. Die gesetzlichen Ziele (Nr. 2 ist weggefallen):
- Nr. 1: Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt sowie Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen
- Nr. 3: Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung
- Nr. 4: Heranführung an eine selbständige Tätigkeit
- Nr. 5: Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme
Grenzen nach § 45 Abs. 2 SGB III: Die Dauer muss Zweck und Inhalt entsprechen. Maßnahmeteile bei oder von einem Arbeitgeber dürfen jeweils sechs Wochen nicht überschreiten, bei Langzeitarbeitslosen und schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen zwölf Wochen (Abs. 8). Berufliche Kenntnisse dürfen höchstens acht Wochen vermittelt werden; die BA rechnet das in ihren Weisungen mit höchstens 320 Maßnahmestunden. Maßnahmen der Berufswahl und Berufsausbildung sind ausgeschlossen.
Was braucht ein Träger für AVGS-Maßnahmen?
Für Maßnahmen bei einem Träger (MAT) brauchen Sie zwei Zulassungen einer fachkundigen Stelle: die Trägerzulassung im Fachbereich 1 „Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung“ (§ 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AZAV) und eine Maßnahmezulassung nach § 179 SGB III (§ 176 Abs. 2 Satz 1). Wie beide Verfahren ablaufen, lesen Sie unter Trägerzulassung und Maßnahmenzulassung.
Für die private Arbeitsvermittlung (MPAV) genügt die Trägerzulassung im Fachbereich 2 (§ 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AZAV); § 176 Abs. 2 SGB III verlangt eine Maßnahmezulassung nur für Einlöseweg Nr. 1. Nach den Fachlichen Weisungen der BA muss die Zulassung am Tag der Vertragsunterzeichnung, am Tag der Vermittlung und am Tag der Beschäftigungsaufnahme bestehen. Den Vermittlungsvertrag prüft die fachkundige Stelle im Rahmen der Trägerzulassung (§ 178 Nr. 5 SGB III).
Was speziell Coaches beachten müssen, beschreibt die Seite AVGS-Coach werden.
Einzel- oder Gruppenmaßnahme: Wie wirkt sich das auf die Kosten aus?
Die Vergütung einer AVGS-Maßnahme richtet sich nach Art und Umfang; sie kann aufwands- oder erfolgsbezogen gestaltet und pauschaliert werden (§ 45 Abs. 6 Satz 1 SGB III). Über den Verweis in Satz 2 auf § 83 Abs. 2 SGB III kann die Agentur direkt an den Träger zahlen. Berücksichtigt werden nach den Fachlichen Weisungen nur die Maßnahmekosten, die im Zulassungsverfahren festgelegt wurden.
Maßstab für diese Kosten sind die Bundesdurchschnittskostensätze. Die BA weist sie für § 45 je Maßnahmestunde aus, getrennt nach Maßnahmeziel (Nr. 1, 4 und 5) und nach Einzelmaßnahme oder Gruppenmaßnahme im Klassenverband. Die Sätze für Einzelmaßnahmen sind laut BA „um ein Vielfaches höher“ als die für Gruppenmaßnahmen.
Deshalb führt der AVGS die Inhalte getrennt nach Durchführungsart auf, und ein Gutschein für eine Gruppenmaßnahme darf nicht in einer zugelassenen Einzelmaßnahme eingelöst werden. Die Inhalte sind an mindestens zwei Tagen pro Woche zu erbringen, auch online; ausgenommen sind Maßnahmen, die an einem einzigen Tag stattfinden.
Wie wird die private Arbeitsvermittlung mit AVGS vergütet?
Für die private Arbeitsvermittlung nennt § 45 Abs. 6 SGB III feste Beträge. Bei erfolgreicher Vermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung beträgt die Vergütung 2.500 Euro. Bei Langzeitarbeitslosen und Menschen mit Behinderungen nach § 2 Abs. 1 SGB IX kann sie auf bis zu 3.000 Euro festgelegt werden. Gezahlt werden 1.250 Euro nach sechs Wochen und der Rest nach sechs Monaten Dauer des Beschäftigungsverhältnisses.
Ausgeschlossen ist die erfolgsbezogene Vergütung, wenn das Beschäftigungsverhältnis
- von vornherein auf weniger als drei Monate begrenzt ist oder
- bei einem früheren Arbeitgeber begründet wird, bei dem die Person in den letzten vier Jahren vor Aufnahme mehr als drei Monate versicherungspflichtig beschäftigt war – außer bei befristeter Beschäftigung besonders betroffener schwerbehinderter Menschen.
Wie lösen Teilnehmende den AVGS bei Ihnen ein?
Für Maßnahmen bei einem Träger beschreibt die BA diesen Weg:
- Angebot veröffentlichenSie erfassen jede zugelassene Maßnahme in KURSNET als „Maßnahmeangebot AVGS“ mit Zertifikatsnummer und Gültigkeitszeitraum. Das geht nur, wenn Ihre Trägerzulassung den Fachbereich 1 umfasst. Veröffentlicht wird im BA-Portal „Coaching & Aktivierung“.
- Anfrage prüfenInteressierte melden sich mit ihrem Gutschein. Sie prüfen dessen Vorgaben und bestätigen die Teilnahme, wenn Ihr Angebot passt.
- Gutschein vorlegenSie legen den AVGS vor Beginn der Maßnahme der Agentur für Arbeit vor (§ 45 Abs. 4 Satz 4 SGB III).
- Bewilligung und StartDie Vermittlungsfachkraft prüft, ob die Maßnahme weiterhilft und die Bedingungen des Gutscheins erfüllt. Mit dem Bewilligungsbescheid, über den auch Sie informiert werden, beginnt die Teilnahme – innerhalb der Befristung des Gutscheins.
Wichtig für Ihre Akquise: Vermittlungsfachkräfte dürfen nach den Fachlichen Weisungen der BA keine bestimmten Träger oder Maßnahmen empfehlen. Einen Antrag, den ein Träger mit Vollmacht der Kundin oder des Kunden stellt, akzeptiert die BA nicht. Interessierte müssen Sie also selbst erreichen.
Wie begleitet das AZAV Serviceportal Träger bei AVGS-Maßnahmen?
Monika Durst klärt mit Ihnen, welche Fachbereiche und Maßnahmeziele zu Ihrem Angebot passen, gestaltet die Maßnahmen und kalkuliert die Kostensätze für Einzel- und Gruppenformate. Dazu kommen Muster-QM-Handbuch, Prozessvorlagen, Checklisten und ein Angebotsvergleich fachkundiger Stellen.
Ob Ihr Angebot besser als AVGS-Maßnahme oder als Weiterbildung mit Bildungsgutschein passt, klären wir im kostenlosen Erstgespräch.
Keine Rechtsberatung: Wir erläutern Gesetz und Weisungslage nach bestem Wissen (Stand siehe Datum). Ob ein Gutschein ausgegeben wird, entscheidet die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter; die Zulassung erteilt allein die fachkundige Stelle.
Häufige Fragen
Was bedeutet AVGS MAT?
Haben Arbeitslose einen Anspruch auf einen AVGS?
Gibt auch das Jobcenter einen AVGS aus?
Wie lange ist ein AVGS gültig?
Darf jemand mehrere AVGS gleichzeitig nutzen?
Quellen
- § 45 SGB III – Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung
- § 83 SGB III – Weiterbildungskosten (Zahlung an den Träger, Abs. 2)
- § 176 SGB III – Grundsatz
- § 178 SGB III – Trägerzulassung
- § 179 SGB III – Maßnahmezulassung
- § 5 AZAV – Zulassungsverfahren (Fachbereiche)
- § 16 SGB II – Leistungen zur Eingliederung
- Bundesagentur für Arbeit: Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS)
- Bundesagentur für Arbeit: AVGS für private Arbeitsvermittlung
- Bundesagentur für Arbeit: Diese Maßnahmen fördert die BA (Bildungsträger)
- Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen MAT – Maßnahmen bei einem Träger (Stand 01.12.2025)
- Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen AVGS MPAV (Stand 03.03.2025)
- Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen MAG – Maßnahmen bei einem Arbeitgeber (Stand 03.03.2025)
- Bundesagentur für Arbeit: B-DKS für Maßnahmen nach § 45 SGB III 2026 (Stand 01.07.2026)
- Bundesagentur für Arbeit: KURSNET-Eingabehilfe Maßnahmeangebote AVGS (Stand 17.04.2025)
- Bundesagentur für Arbeit: Empfehlungen des Beirats nach § 182 SGB III (Stand 17.06.2026)
Alle Angaben ohne Gewähr; keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die jeweils aktuellen Gesetzestexte und die Vorgaben Ihrer fachkundigen Stelle.





