Ratgeber · Kosten und Kalkulation

BDKS: Was die Bundesdurchschnittskostensätze für Ihre Kalkulation bedeuten

B-DKS, oft auch BDKS geschrieben, steht für Bundesdurchschnittskostensätze: Durchschnittswerte, die die Bundesagentur für Arbeit alle zwei Jahre aus den Kostensätzen zugelassener Maßnahmen ermittelt. Die fachkundige Stelle nutzt sie als Maßstab, ob die Kosten Ihrer Maßnahme angemessen sind. Die aktuellen B-DKS gelten vom 1. Juli 2026 bis zum 30. Juni 2028.

Monika Durst, AZAV-Beraterin · Stand:

Taschenrechner, Kalkulationstabellen und Laptop mit Balkendiagramm für die Kostensatzkalkulation
Symbolbild: Kalkulation einer Maßnahme

Was sind die B-DKS?

Die B-DKS sind nach Beschreibung der Bundesagentur für Arbeit eine rein rechnerische Durchschnittswertermittlung. Grundlage sind die Kostensätze aller zugelassenen Maßnahmen: Die fachkundigen Stellen müssen sie erfassen und der Bundesagentur vorlegen (§ 181 Abs. 8 SGB III). Das geschieht monatlich über eine Monatsmeldeliste mit Maßnahme- oder Bildungsziel und Kostensatz.

Die Bundesagentur sammelt diese Meldungen über zwei Jahre und berechnet daraus Durchschnittswerte je Maßnahme- oder Bildungsziel. Veröffentlicht werden sie zu einem festgelegten Stichtag.

Wichtig für Ihre Planung: Der B-DKS ist laut Bundesagentur keine Kostenobergrenze, sondern ein Orientierungswert im Zulassungsverfahren. Je weiter Ihre Kalkulation darüber liegt, desto höher sind die Prüfanforderungen.

Auf welcher Rechtsgrundlage beruhen die Bundesdurchschnittskostensätze?

Die Rechtsgrundlage ist § 179 SGB III in Verbindung mit § 3 AZAV. Nach § 179 Abs. 1 Nr. 3 SGB III muss eine Maßnahme nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant werden, Kosten und Dauer müssen angemessen sein. § 179 Abs. 2 SGB III macht die durchschnittlichen Kostensätze zum Maßstab für Maßnahmen nach § 45 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 SGB III, also AVGS-Maßnahmen bei Trägern, und für die berufliche Weiterbildung nach §§ 81 und 82 SGB III.

Nach § 3 Abs. 2 der AZAV veröffentlicht die Bundesagentur die Sätze zweijährlich, erstmals 2022, auf Grundlage der gemeldeten Kostensätze der vorangegangenen zwei Kalenderjahre. Nach § 3 Abs. 5 AZAV darf sie zusätzlich die allgemeine Preis- oder Lohnentwicklung in der beruflichen Erwachsenenbildung berücksichtigen, sofern der Anstieg der Durchschnittssätze diese Entwicklung nicht übersteigt.

Was gilt für die B-DKS 2026?

Die B-DKS 2026 gelten vom 1. Juli 2026 bis zum 30. Juni 2028. Ermittelt wurden sie aus den Kostensätzen aller zugelassenen Maßnahmen vom 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2025. Laut Bundesagentur blieben die Durchschnittskosten bei vielen Bildungszielen hinter der Preissteigerung zurück; in diesen Fällen hat sie die Preisentwicklung in der Erwachsenenbildung berücksichtigt.

Neu ist der Wegfall der sogenannten Schwellenwerte. Sie galten bisher hilfsweise für Weiterbildungsziele ohne eigenen B-DKS, und schon jede Überschreitung machte eine Kostenzustimmung nötig. Seit dem 1. Juli 2026 gibt es laut Bundesagentur stattdessen B-DKS für die Qualifikationsniveaus Helfer, Fachkraft, Spezialist und Experte. Veröffentlicht sind zwei Tabellen:

TabelleGeltungsbereichAufbau
B-DKS Aktivierung und berufliche Eingliederung 2026§ 45 SGB III und ganzheitliche Betreuung nach § 16k SGB IInach Maßnahmeziel (§ 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 4 und 5 SGB III) und Art der Maßnahme – Einzelmaßnahme oder Gruppenmaßnahme im Klassenverband; Kostensatz je Maßnahmestunde
B-DKS berufliche Weiterbildung 2026Förderung der beruflichen Weiterbildung nach § 81 SGB IIInach Systematikposition der Klassifikation der Berufe mit Anforderungsniveau; Sonderpositionen für Schweißverfahren, Fahrzeugführung und umschulungsbegleitende Hilfen

Wie nutzen Sie die B-DKS für Ihre AZAV-Kalkulation?

Der B-DKS ist der Vergleichswert, nicht der Ausgangspunkt Ihrer Kalkulation. Angemessen sind Kosten nur, wenn sie zuerst sachgerecht ermittelt wurden (§ 179 Abs. 2 SGB III). So gehen Sie vor:

  1. Ziel zuordnenBestimmen Sie das Maßnahmeziel nach § 45 SGB III oder bei Weiterbildungen die passende Systematikposition. Nur der B-DKS für genau dieses Ziel ist Ihr Vergleichswert.
  2. Kosten ermittelnErfassen Sie alle Kosten der Durchführung, etwa für Personal, Räume, Ausstattung und Material, nachvollziehbar und belegbar.
  3. Gruppengröße ansetzenGruppenmaßnahmen kalkulieren Sie grundsätzlich mit zwölf Teilnehmenden (§ 3 Abs. 3 AZAV).
  4. Stundensatz bildenRechnen Sie auf die Einheit um, in der die fachkundige Stelle meldet: Für § 45 SGB III sieht das Meldeformular der Bundesagentur die Kosten je Maßnahmestunde vor, für die Weiterbildung die Kosten je Unterrichtsstunde.
  5. Abgleichen und begründenVergleichen Sie Ihren Satz mit dem B-DKS. Liegt er darüber, dokumentieren Sie, welche besonderen Aufwendungen die Differenz erklären.

Was passiert, wenn Ihre Kosten über dem B-DKS liegen?

Dann prüft die fachkundige Stelle genauer, und ab einer Überschreitung von mehr als 25 Prozent muss die Bundesagentur zustimmen. Zuständig ist dort der Operative Service Sachsen-Anhalt. Welche Aufwendungen als besonders anerkannt werden können, zählt § 3 Abs. 4 AZAV auf; eine Übersicht finden Sie auf unserer Seite zur Maßnahmenzulassung.

Angenommenes Beispiel mit Indexwerten statt Preisen: Setzen Sie den B-DKS für Ihr Bildungsziel gleich 100. Ein kalkulierter Satz von 120 liegt 20 Prozent darüber und bleibt im 25-Prozent-Korridor, wenn besondere Aufwendungen die Differenz begründen. Ein Satz von 130 liegt 30 Prozent darüber – dann muss die fachkundige Stelle vor der Zulassung die Zustimmung einholen.

Die Fachliche Weisung der Bundesagentur zur Kostenzustimmung, gültig ab 1. April 2026, unterscheidet drei Fälle:

Kalkulierter KostensatzVoraussetzung für die ZulassungWer entscheidet
höchstens B-DKSKosten sachgerecht ermitteltfachkundige Stelle allein
bis 25 % über B-DKSzusätzlich: Überschreitung beruht auf notwendigen besonderen Aufwendungen nach § 3 Abs. 4 AZAVfachkundige Stelle allein („25-Prozent-Korridor“)
mehr als 25 % über B-DKSzusätzlich: Zustimmung der Bundesagentur, abhängig von besonderem arbeitsmarktpolitischem Interesse und Nachweis notwendiger überdurchschnittlicher Aufwendungen (§ 3 Abs. 6 AZAV)fachkundige Stelle nach Kostenzustimmung der Bundesagentur

Wo finden Sie die aktuellen B-DKS-Tabellen?

Die Bundesagentur für Arbeit veröffentlicht beide Tabellen als PDF auf arbeitsagentur.de, im Bereich für Bildungsträger unter „Akkreditierung und Zulassung“ sowie bei den Downloads für Bildungsträger. Die direkten Links stehen unten in den Quellen. Achten Sie auf den Stand: Die aktuellen Tabellen tragen den Vermerk „Stand: 01. Juli 2026“, ältere Fassungen stehen teils weiter zum Download bereit.

Euro-Werte nennen wir hier bewusst nicht. Maßgeblich ist immer die Originaltabelle, und für den Abgleich kommt es auf die genaue Position Ihrer Maßnahme an.

Was umfasst die Kalkulation in unserer Beratung?

Monika Durst kalkuliert mit Ihnen den Kostensatz jeder Maßnahme, die Sie zur Zulassung bringen wollen – auch für bereits zugelassene Träger, die ihr Angebot erweitern. Was die Zertifizierung insgesamt kostet, erklärt unser Beitrag zu den Kosten der AZAV-Zertifizierung.

Für eine erste Einschätzung Ihrer Kalkulation vereinbaren Sie ein kostenloses Erstgespräch. Zur Kalkulation gehören:

  • Zuordnung Ihrer Maßnahme zum passenden Maßnahmeziel oder zur Systematikposition
  • sachgerechte Kostenkalkulation mit nachvollziehbaren Annahmen
  • Abgleich mit dem geltenden B-DKS und Begründung besonderer Aufwendungen
  • Prüfung, ob für mehrere Maßnahmen eine Referenzauswahl in Frage kommt
  • prüffähige Unterlagen für die fachkundige Stelle

Keine Rechtsberatung: Diese Seite gibt den Stand vom 13.10.2026 wieder. Über die Angemessenheit der Kosten entscheidet die fachkundige Stelle, über eine Kostenzustimmung die Bundesagentur für Arbeit.

Häufige Fragen

Darf meine Maßnahme günstiger sein als der B-DKS?
Ja. Kosten unter dem B-DKS sind angemessen, wenn sie sachgerecht ermittelt wurden (§ 179 Abs. 2 SGB III). Die Kalkulation muss aber die Durchführung tragen: Räume, Personal und Technik müssen die Maßnahme gewährleisten (§ 179 Abs. 1 Nr. 2 SGB III).
Gibt es eigene B-DKS für Einzelcoachings?
Für Maßnahmen nach § 45 SGB III unterscheidet die Tabelle zwischen Einzelmaßnahmen und Gruppenmaßnahmen im Klassenverband. Ein Einzelcoaching mit AVGS wird also mit einem anderen Wert verglichen als ein Gruppenkurs mit gleichem Ziel. Mehr dazu unter AZAV-Zulassung für Coaches.
Werden die B-DKS während der Laufzeit angepasst?
Nein. Laut Bundesagentur ist außerhalb des festgelegten Zeitraums gesetzlich keine Anpassung möglich. Neue Werte gibt es erst mit der nächsten zweijährlichen Veröffentlichung.
Was hat der B-DKS mit der Referenzauswahl zu tun?
Bei einer Referenzauswahl prüft die fachkundige Stelle nur eine Stichprobe Ihrer Maßnahmen. Möglich ist das nur für Maßnahmen, deren Kosten die B-DKS nicht übersteigen (§ 5 Abs. 3 AZAV). Eine Kalkulation über dem Durchschnitt kann den Prüfaufwand also erhöhen.
Muss ich bei einem geänderten Kostensatz neu zulassen?
Ändert sich der Kostensatz nach der Zulassung, beantragen Sie bei Ihrer fachkundigen Stelle eine Änderungszulassung. Lag bereits eine Kostenzustimmung vor oder macht die Änderung eine nötig, muss die Bundesagentur laut Fachlicher Weisung erneut zustimmen.

Quellen

Alle Angaben ohne Gewähr; keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die jeweils aktuellen Gesetzestexte und die Vorgaben Ihrer fachkundigen Stelle.

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