Was ist die ZFU-Zertifizierung?
Das Fernunterrichtsschutzgesetz – amtlich „Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht“ – verlangt für Fernlehrgänge eine Zulassung; das gilt auch für wesentliche Änderungen (§ 12 Abs. 1 FernUSG). Darüber entscheidet die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU). Sie spricht selbst auch von Zertifizierung; gemeint ist dieselbe Zulassung.
Die ZFU prüft nach eigenen Angaben, ob ein Lehrgang methodisch und didaktisch für den Fernunterricht geeignet ist, ob seine Ziele erreichbar sind und ob Vertrag und Informationsmaterial den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Berufsbildende Fernlehrgänge müssen zudem mit den Zielen der beruflichen Bildung übereinstimmen (§ 13 Abs. 1 FernUSG). Fachlich begutachtet werden Lehrgänge mit öffentlich-rechtlichen Abschlüssen durch das Bundesinstitut für Berufsbildung, andere durch externe Gutachterinnen und Gutachter. Alle drei Jahre prüft die ZFU, ob die Voraussetzungen fortbestehen.
Wann ist ein Online-Kurs Fernunterricht?
Fernunterricht ist nach § 1 Abs. 1 FernUSG die auf vertraglicher Grundlage erfolgende, entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der Lehrende und Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind und der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwacht. Für Online-Angebote ordnet die ZFU das so ein:
- Räumlich getrennt: zeitversetzte Angebote wie On-Demand-Videos, Livestreams ohne Rückfragemöglichkeit und Aufzeichnungen, die eine Live-Teilnahme entbehrlich machen.
- Nicht räumlich getrennt: synchroner Unterricht, in dem Rückfragen live per Chat oder Mikrofon gestellt und beantwortet werden.
- Mischformen: In der Regel entscheidet, ob die Fernunterrichtsanteile zeitlich überwiegen, also mehr Unterrichtsstunden umfassen.
- Lernerfolgskontrolle: Das Merkmal ist weit zu verstehen. Es reicht ein vertraglich vorgesehenes Recht, etwa auf Korrekturen, Tests, ein Fragerecht zu den Kursinhalten oder ein 1:1-Gespräch zum Erlernten.
Ausnahmen: Keine Zulassung brauchen Fernlehrgänge, die ausschließlich der Freizeitgestaltung oder Unterhaltung dienen, und ergänzende Fernlehrgänge ohne eigenständiges Lehrgangsziel. Ihr Vertrieb ist der zuständigen Behörde aber anzuzeigen (§ 12 Abs. 1 Sätze 3 und 4, § 18 FernUSG).
Was hat der BGH 2025 zu Online-Coaching entschieden?
Mit Urteil vom 12. Juni 2025 (III ZR 109/24) hat der Bundesgerichtshof über ein neunmonatiges Online-Mentoring-Programm entschieden, für das keine Zulassung nach § 12 FernUSG vorlag. Der Vertrag war nach § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig; der Teilnehmer konnte die gezahlte Vergütung zurückverlangen.
Die Leitsätze: Bei Online-Unterricht liegt eine überwiegende räumliche Trennung jedenfalls vor, wenn asynchrone Anteile überwiegen, bei denen Darbietung und Abruf zeitlich versetzt erfolgen. Und das FernUSG gilt nicht nur für Verbraucher, sondern auch für Unternehmer. Aufgezeichnete Live-Meetings, die später abrufbar sind, ordnete der BGH dem asynchronen Unterricht zu. Die Überwachung des Lernerfolgs legt er weit aus; eine einzige Lernkontrolle genügt.
Die ZFU sieht ihre Rechtsanwendungspraxis durch das Urteil nahezu vollumfänglich bestätigt. Bei Coaching-Verträgen kommt es nach ihren Hinweisen auf den Schwerpunkt an: Steht die Vermittlung von Kenntnissen im Vordergrund oder die individuelle Beratung?
Worin unterscheiden sich AZAV-Zulassung und ZFU-Zulassung?
Beide Verfahren prüfen Bildungsangebote, verfolgen aber verschiedene Ziele. Die AZAV-Zulassung entscheidet über die Förderfähigkeit durch Agentur für Arbeit und Jobcenter, das FernUSG schützt Teilnehmende am Fernunterricht. Die Beiratsempfehlungen betonen, dass es sich um eigenständige Rechtsgrundlagen mit unterschiedlichen Intentionen handelt; Konzept und Kalkulation lassen sich in der Regel nicht eins zu eins übertragen.
| Merkmal | AZAV-Zulassung | ZFU-Zulassung |
|---|---|---|
| Zweck | Förderung über Bildungsgutschein oder AVGS | Schutz der Teilnehmenden am Fernunterricht |
| Rechtsgrundlage | §§ 176–181 SGB III, AZAV | FernUSG |
| Entscheidet | akkreditierte fachkundige Stelle | Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht |
| Geprüft wird | der Träger (u. a. Qualitätsmanagement, Personal) und jede Maßnahme (u. a. Konzept, Kosten) | der einzelne Lehrgang: Eignung für das Lehrgangsziel, Vertragsbedingungen, Informationsmaterial |
| Ohne Zulassung | keine Förderung (§ 81 Abs. 1 Nr. 3, § 45 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 SGB III) | Vertrag nichtig (§ 7 Abs. 1), Vertrieb ordnungswidrig (§ 21 FernUSG) |
| Laufzeit | Träger längstens fünf Jahre; Maßnahme soll längstens drei Jahre (§ 5 Abs. 4 AZAV) | Fortbestandsprüfung durch die ZFU alle drei Jahre |
Brauchen geförderte Online-Kurse eine ZFU-Zulassung?
Ja, wenn der Kurs unter die Zulassungspflicht des FernUSG fällt. § 3 Abs. 7 AZAV bestimmt: Soll eine Maßnahme zugelassen werden, für deren Durchführung eine Berechtigung erforderlich ist, „ist diese der fachkundigen Stelle vorzulegen“. Die Beiratsempfehlungen (Stand 17.06.2026) wenden das auf den Fernunterricht an: Unterliegt ein Angebot der Zulassungspflicht nach dem FernUSG und wird eine Maßnahmezulassung angestrebt, ist die von der ZFU erteilte Berechtigung vorzulegen. Alle Voraussetzungen der AZAV gelten trotzdem uneingeschränkt. Auch die ZFU nennt die AZAV unter den Förderwegen für zugelassene Fernlehrgänge.
Den Nachweis fügen Sie dem Antrag auf Maßnahmezulassung bei – auch wenn die Maßnahme nur über eine Referenzauswahl geprüft wird. Planen Sie die ZFU-Zulassung daher vor dem AZAV-Antrag für diesen Kurs ein, egal ob er über Bildungsgutschein oder AVGS gefördert werden soll. Was sonst in den Antrag gehört, zeigt die AZAV-Checkliste.
Wie zählt die AZAV Live-Unterricht und Selbstlernphasen?
Die Beiratsempfehlungen unterscheiden Präsenzmaßnahmen, digitale und kombinierte Maßnahmen. Als Unterricht gilt nur, was jederzeit eine direkte, unmittelbare Interaktion zwischen Lehrkräften und Teilnehmenden ermöglicht. Selbstlerneinheiten, Lehrbriefe oder sogenannte Learning Nuggets ohne diese Möglichkeit sind kein Unterricht; ein Forum oder eine Hotline reicht nicht aus.
Solche asynchronen Anteile dürfen Teil der Maßnahme sein. Sie zählen aber nicht zu den Unterrichts- oder Maßnahmestunden und werden auf dem Zertifikat gesondert ausgewiesen. Im Konzept beschreiben Sie, wie sie eingebettet sind und wie die Zielerreichung in der Selbstlernphase gesichert wird. Synchron ist eine Begleitung nur, wenn die Interaktion laut Konzept in einem definierten Zeitraum verbindlich vorgesehen ist.
Für Ihre Planung heißt das: Derselbe Kurs wird nach FernUSG und nach AZAV unterschiedlich betrachtet. Ein hoher asynchroner Anteil spricht für Fernunterricht im Sinne des FernUSG und verringert zugleich die Stunden, die nach AZAV als Unterricht zählen. Wie Sie Maßnahmen zulassungsfähig gestalten, zeigt die Seite Maßnahmenzulassung.
Wie prüfen Sie, ob Ihr Kurs eine ZFU-Zulassung braucht?
Ob ein Angebot unter das FernUSG fällt, hängt vom konkreten Vertrag ab. Diese Prüffragen helfen bei der Einordnung:
- Zahlen Teilnehmende oder Dritte ein Entgelt auf vertraglicher Grundlage? Laut ZFU kommt es auf Höhe und Zahlungsweise nicht an.
- Überwiegen zeitversetzte Anteile wie Videos, Lernmodule oder Aufzeichnungen gegenüber Live-Unterricht mit Rückfragemöglichkeit?
- Sieht der Vertrag eine Lernerfolgskontrolle vor, zum Beispiel Korrekturen, Tests oder ein Fragerecht?
- Liegt der Schwerpunkt auf Wissensvermittlung oder auf individueller Beratung?
- Dient der Kurs ausschließlich der Freizeit oder Unterhaltung oder nur als Ergänzung eines anderen Angebots?
- Soll der Kurs über Bildungsgutschein oder AVGS gefördert werden?
Keine Rechtsberatung: Diese Seite gibt einen allgemeinen Überblick (Stand siehe Datum). Ob Ihr Angebot zulassungspflichtig ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Wenden Sie sich bei Zweifeln an die ZFU oder lassen Sie Ihren Vertrag rechtlich prüfen.
Wobei unterstützt das AZAV Serviceportal?
Unser Schwerpunkt ist die AZAV. Monika Durst gestaltet mit Ihnen digitale und kombinierte Maßnahmen so, dass synchrone und asynchrone Anteile den Beiratsempfehlungen entsprechen, kalkuliert die Kostensätze und bereitet Träger- und Maßnahmezulassung vor. Den Gesamtablauf beschreibt der Leitfaden AZAV-Zertifizierung.
Den Antrag bei der ZFU stellen Sie selbst; dazu informieren wir nur allgemein. Sie möchten einen Online-Kurs fördern lassen? Klären Sie Ihr Vorhaben im kostenlosen Erstgespräch.
Häufige Fragen
Was droht, wenn ein zulassungspflichtiger Kurs ohne ZFU-Zulassung verkauft wird?
Wie lange dauert das Zulassungsverfahren bei der ZFU?
Was gilt, wenn das Lehrmaterial noch nicht fertig ist?
Welche Vertragsregeln gelten für Fernlehrgänge?
Wird das Fernunterrichtsschutzgesetz geändert?
Quellen
- Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) – Gesamttext
- § 1 FernUSG – Anwendungsbereich
- § 7 FernUSG – Nichtigkeit; Recht zur fristlosen Kündigung
- § 12 FernUSG – Zulassung von Fernlehrgängen
- § 12a FernUSG – Einheitliche Stelle, Genehmigungsfiktion
- § 21 FernUSG – Ordnungswidrigkeiten
- § 3 AZAV – Maßnahmezulassung (Berechtigungen, Abs. 7)
- § 5 AZAV – Zulassungsverfahren
- § 45 SGB III – Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung
- § 81 SGB III – Grundsatz (berufliche Weiterbildung)
- § 181 SGB III – Zulassungsverfahren
- BGH, Urteil vom 12.06.2025 – III ZR 109/24
- Bundesagentur für Arbeit: Empfehlungen des Beirats nach § 182 SGB III (Stand 17.06.2026)
- ZFU: Unsere Aufgaben
- ZFU: Voraussetzungen zur Anwendung des FernUSG
- ZFU: Verfahren
- ZFU: FAQ für Veranstaltende
- ZFU: Aktuelles (BGH-Urteil, Referentenentwurf)
Alle Angaben ohne Gewähr; keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die jeweils aktuellen Gesetzestexte und die Vorgaben Ihrer fachkundigen Stelle.





