Was ist eine AZAV-Maßnahme?
Als AZAV-Maßnahme bezeichnet man ein Angebot, das nach dem Recht der Arbeitsförderung zugelassen ist. Zulassungspflichtig sind nach § 176 Abs. 2 SGB III zwei Gruppen: Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, die Teilnehmende mit einem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) bei einem Träger wählen, und Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach §§ 81 und 82 SGB III.
Gefördert wird nur, wenn sowohl der Träger als auch die Maßnahme zugelassen sind – für die Weiterbildung steht das ausdrücklich in § 81 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III. Wie Sie als Organisation zugelassen werden, erklärt die Seite zur Trägerzulassung.
Mit der Zulassung erhalten Sie ein Maßnahmezertifikat. Es enthält laut Bundesagentur für Arbeit neben dem Bildungs- oder Maßnahmeziel unter anderem die Höhe der Maßnahmekosten und ist die Grundlage für die Einlösung der Gutscheine. Nach der Erfahrung von Monika Durst wird die Maßnahmenzulassung meist als digitales Dokumentenaudit durchgeführt.
Welche Voraussetzungen muss jede Maßnahme erfüllen?
Jede Maßnahme muss die drei Voraussetzungen des § 179 Abs. 1 SGB III erfüllen: Erfolgsaussicht und Zweckmäßigkeit, angemessene Teilnahmebedingungen und Ausstattung sowie Wirtschaftlichkeit. § 3 Abs. 1 AZAV konkretisiert die erste. Die fachkundige Stelle prüft ortsbezogen, also für jeden Standort, an dem die Maßnahme stattfinden soll (§ 5 Abs. 2 AZAV).
Dazu kommen zwei Sonderfälle. Maßnahmen im Ausland können nur zugelassen werden, wenn die Durchführung dort für das Maßnahmeziel besonders dienlich ist (§ 179 Abs. 3 SGB III). Braucht die Durchführung eine Berechtigung, etwa eine behördliche Erlaubnis, legen Sie diese der fachkundigen Stelle vor (§ 3 Abs. 7 AZAV) – das betrifft zum Beispiel Fahrschulen mit AZAV-Zertifizierung. Die drei Voraussetzungen im Einzelnen:
- Erfolgsaussicht und Zweckmäßigkeit: Inhalte, Methoden, Materialien und Lehrorganisation lassen eine erfolgreiche Teilnahme erwarten, und die Maßnahme ist nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zweckmäßig. Ziele, Dauer und Inhalte müssen dafür auf Zielgruppe und Maßnahmeziel zugeschnitten sein und aktuelle Entwicklungen des Ausbildungs- und Arbeitsmarktes berücksichtigen (§ 3 Abs. 1 AZAV).
- Teilnahmebedingungen und Ausstattung: Die Teilnahmebedingungen sind angemessen, und Räume, Personal und Technik gewährleisten die Durchführung.
- Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit: Kosten und Dauer sind angemessen. Die Dauer ist angemessen, wenn sie sich auf den Umfang beschränkt, der zum Erreichen des Maßnahmeziels notwendig ist.
Was gilt zusätzlich für Weiterbildungen mit Bildungsgutschein?
Für Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung gelten ergänzend die Anforderungen des § 180 SGB III. Zuzulassen ist eine Weiterbildung, wenn sie berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erhält, erweitert, an die technische Entwicklung anpasst oder einen beruflichen Aufstieg ermöglicht, wenn sie einen beruflichen Abschluss vermittelt oder zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigt. Sie endet mit einem Zeugnis, das Auskunft über den vermittelten Lehrstoff gibt (§ 180 Abs. 2 SGB III).
Ausgeschlossen sind nach § 180 Abs. 3 SGB III Maßnahmen, die überwiegend Wissen auf dem Niveau allgemeinbildender Schulen oder nicht berufsbezogene Inhalte vermitteln oder auf einen Hochschulabschluss zielen. Ausnahmen gelten für die Vorbereitung auf den nachträglichen Hauptschulabschluss und für Grundkompetenzen, die eine Weiterbildung erst möglich machen oder die Beschäftigungsfähigkeit verbessern.
Führt eine Vollzeitmaßnahme zu einem Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf, muss sie gegenüber der regulären Ausbildung um mindestens ein Drittel verkürzt sein (§ 180 Abs. 4 SGB III). Das gilt nicht, wenn die Zielgruppe nur bei unverkürzter Dauer erfolgreich teilnehmen kann oder bundes- oder landesrechtliche Regeln eine Verkürzung ausschließen. Bereitet die Maßnahme auf einen solchen Berufsabschluss vor, brauchen Sie zusätzlich eine Bestätigung der zuständigen Stelle oder Aufsichtsbehörde, dass Sie als Ausbildungsstätte geeignet sind (§ 4 AZAV).
Wann sind die Kosten einer Maßnahme angemessen?
Die Kosten sind nach § 179 Abs. 2 SGB III angemessen, wenn sie sachgerecht ermittelt wurden und die Bundesdurchschnittskostensätze (B-DKS) für das jeweilige Maßnahme- oder Bildungsziel nicht überschreiten. Eine Überschreitung ist möglich, wenn sie auf notwendige besondere Aufwendungen zurückgeht. Liegen die kalkulierten Kosten deswegen um mehr als 25 Prozent über dem B-DKS, muss zusätzlich die Bundesagentur für Arbeit zustimmen.
Wie die B-DKS aufgebaut sind und wo Sie die aktuellen Tabellen finden, erklärt unser Ratgeber zu den Bundesdurchschnittskostensätzen.
Die fachkundige Stelle prüft dafür die Maßnahmekonzeption einschließlich der Kalkulation. Gruppenmaßnahmen kalkulieren Sie grundsätzlich mit zwölf Teilnehmenden (§ 3 Abs. 3 AZAV). Als besondere Aufwendungen können nach § 3 Abs. 4 AZAV insbesondere anerkannt werden:
- ein notwendiger überdurchschnittlicher Einsatz von Personal
- eine besondere räumliche oder technische Ausstattung
- eine besondere inhaltliche Ausgestaltung
- Kosten für eine barrierefreie Ausgestaltung oder eine begründete geringere Teilnehmerzahl
Wie lassen sich mehrere Maßnahmen effizient zulassen?
Zwei Instrumente können den Prüfaufwand bei mehreren Angeboten verringern. Mit der Referenzauswahl nach § 181 Abs. 3 SGB III prüft die fachkundige Stelle nur eine von ihr bestimmte Auswahl Ihrer Maßnahmen. Die Zulassung aller beantragten Maßnahmen setzt dann voraus, dass die geprüften Maßnahmen die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Die Auswahl beruht auf einer unabhängigen, repräsentativen Stichprobe und ist nur für Maßnahmen möglich, deren Kosten die B-DKS nicht übersteigen (§ 5 Abs. 3 AZAV).
Außerdem kann die fachkundige Stelle Maßnahmebausteine zulassen (§ 3 Abs. 8 AZAV). Die Zulassung gilt dann auch für eine Maßnahme, die aus zugelassenen Bausteinen besteht – sofern Sie sie individuell auf die Teilnehmenden und den Arbeitsmarkt abstimmen und sie die Voraussetzungen von § 45 oder §§ 81 und 82 SGB III erfüllt. Für Maßnahmen, die Sie nach der Zulassung zusätzlich anbieten, wird das Verfahren neu eröffnet (§ 181 Abs. 3 Satz 3 SGB III).
Wie lange gilt die Maßnahmenzulassung?
Die Dauer richtet sich nach der voraussichtlichen Entwicklung am Ausbildungs- und Arbeitsmarkt. Die Zulassung soll auf längstens drei Jahre befristet werden. Sie kann auf längstens fünf Jahre befristet werden, wenn der Arbeitsmarkt voraussichtlich keine wesentlichen Auswirkungen auf die Maßnahme hat (§ 5 Abs. 4 AZAV).
Ändern sich nach der Zulassung etwa Konzept oder Kostensatz, können Sie bei Ihrer fachkundigen Stelle eine sogenannte Änderungszulassung erwirken. Ob eine Maßnahme ordnungsgemäß durchgeführt wird und wie erfolgreich sie ist, prüft nicht die fachkundige Stelle, sondern die Agentur für Arbeit (§ 5 Abs. 8 AZAV).
Maßnahmen gestalten und kalkulieren: unsere Leistung
Zulassungsfähig ist eine Maßnahme erst, wenn Konzept und Kalkulation zusammenpassen. Monika Durst entwickelt mit Ihnen praxisnahe, wirtschaftliche Formate mit klaren Zielen – von der didaktischen Idee bis zum prüffähigen Konzept. Das gilt für neue Träger ebenso wie für zugelassene Träger, die neue Maßnahmen an den Markt bringen wollen.
Die Akademie für Neuro-Coaching schreibt in ihrer Google-Bewertung, dass sie für ihre geplante Kinder- und Jugendcoach-Ausbildung früh eine erste Kalkulation zur Wirtschaftlichkeit erhalten hat. Erzählen Sie uns im kostenlosen Erstgespräch von Ihrer Maßnahmeidee. So gehen wir vor:
- Ziel und Zielgruppe klärenWelches Maßnahmeziel verfolgen Sie, wer soll teilnehmen, und welcher Bedarf besteht am Arbeitsmarkt?
- Konzept ausarbeitenInhalte, Dauer, Methoden, Materialien und Lehrorganisation werden auf das Ziel abgestimmt und nachvollziehbar beschrieben.
- Kostensatz kalkulierenWir kalkulieren sachgerecht, gleichen mit dem passenden B-DKS ab und begründen besondere Aufwendungen.
- Unterlagen einreichenSie erhalten prüffähige Unterlagen. In der Kommunikation mit der fachkundigen Stelle unterstützen wir Sie bis zur Entscheidung.
Keine Rechtsberatung: Die Zulassung erteilt allein die fachkundige Stelle, eine Kostenzustimmung allein die Bundesagentur für Arbeit. Stand der Rechtslage: 13.10.2026.
Häufige Fragen
Ist Maßnahmezulassung dasselbe wie Maßnahmenzulassung?
Darf ich mit weniger als zwölf Teilnehmenden kalkulieren?
Gilt eine Maßnahmenzulassung automatisch für neue Standorte?
Bei welcher fachkundigen Stelle beantrage ich die Maßnahmenzulassung?
Was ändert sich, wenn meine Maßnahme eine Kostenzustimmung braucht?
Quellen
- § 176 SGB III – Grundsatz
- § 179 SGB III – Maßnahmezulassung
- § 180 SGB III – Ergänzende Anforderungen an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung
- § 181 SGB III – Zulassungsverfahren
- § 81 SGB III – Berufliche Weiterbildung, Grundsatz
- § 3 AZAV – Maßnahmezulassung
- § 4 AZAV – Ergänzende Anforderungen an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung
- § 5 AZAV – Zulassungsverfahren
- Bundesagentur für Arbeit: Akkreditierung und Zulassung (abgerufen 13.10.2026)
- Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisung Kostenzustimmung, gültig ab 01.04.2026 (PDF)
Alle Angaben ohne Gewähr; keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die jeweils aktuellen Gesetzestexte und die Vorgaben Ihrer fachkundigen Stelle.





