Was ist ein Bildungsgutschein?
Der Bildungsgutschein bescheinigt einer Person, dass die Voraussetzungen für eine Förderung der beruflichen Weiterbildung vorliegen (§ 81 Abs. 4 Satz 1 SGB III). Die Agentur für Arbeit kann ihn zeitlich befristen sowie regional und auf bestimmte Bildungsziele beschränken (Satz 2). Eine feste Gültigkeitsdauer nennt das Gesetz nicht; sie steht auf dem einzelnen Gutschein.
Für Sie als Träger ist Satz 3 entscheidend: Der Träger, den die Teilnehmerin oder der Teilnehmer ausgewählt hat, legt den Bildungsgutschein der Agentur für Arbeit vor Beginn der Maßnahme vor. Die Auswahl trifft also die geförderte Person selbst. Ihr Kurs muss zu Bildungsziel, Zeitraum und Region auf dem Gutschein passen.
Auch Beschäftigte können gefördert werden (§ 82 SGB III). Bei ihnen kann die Agentur auf den Gutschein verzichten, etwa wenn Arbeitgeber und Beschäftigte einverstanden sind (§ 81 Abs. 4 Satz 4).
Wann bekommen Teilnehmende einen Bildungsgutschein?
Ob jemand gefördert wird, entscheidet die Agentur für Arbeit. Neben dem Grundfall regelt § 81 SGB III den nachträglichen Erwerb eines Berufsabschlusses (Abs. 2), des Hauptschulabschlusses (Abs. 3) und von Grundkompetenzen (Abs. 3a). Im Grundfall müssen nach § 81 Abs. 1 drei Bedingungen zusammenkommen:
- Die Weiterbildung ist notwendig, um bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern oder drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden (Nr. 1). Bei Arbeitslosen wird die Notwendigkeit auch anerkannt, wenn erweiterte berufliche Kompetenzen die Beschäftigungsfähigkeit verbessern und die Weiterbildung arbeitsmarktlich zweckmäßig ist (Abs. 1a).
- Die Agentur für Arbeit hat die Person vor Beginn der Teilnahme beraten (Nr. 2).
- Maßnahme und Träger sind für die Förderung zugelassen (Nr. 3).
Praxistipp: Die ersten beiden Bedingungen liegen allein bei der Agentur für Arbeit. Ihr Teil ist die dritte – die Zulassung von Träger und Kurs. Verweisen Sie Interessierte früh an ihre Agentur, denn die Beratung muss vor Beginn stattfinden.
Welche AZAV-Zulassung brauchen Bildungsträger für den Bildungsgutschein?
Trägerzulassung im Fachbereich 4. Weiterbildungen gehören zum Fachbereich „Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung“ (§ 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 AZAV). Die fachkundige Stelle prüft die Anforderungen nach § 178 SGB III und § 2 AZAV ortsbezogen, also auch für Ihre Standorte. Details erklärt die Seite Trägerzulassung.
Maßnahmezulassung für jeden Kurs. Weiterbildungen nach §§ 81 und 82 SGB III brauchen eine Zulassung nach §§ 179 und 180 SGB III (§ 176 Abs. 2 Satz 2). Geprüft werden Konzept, Ausstattung, Dauer und Kosten sowie die ergänzenden Anforderungen an Weiterbildungen, etwa der Abschluss mit einem Zeugnis über den vermittelten Lehrstoff. Wie Sie einen Kurs zulassungsreif machen, zeigt die Maßnahmenzulassung.
Nicht jedes Bildungsangebot ist berufliche Weiterbildung. Nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit (BA) zählen unter anderem nicht dazu:
- Studiengänge an (Fach-)Hochschulen
- Fremdsprachenunterricht und Fachtagungen
- Existenzgründung und Eignungsfeststellungen
- die Teilnahme an einer Prüfung ohne vorangegangene Bildungsmaßnahme
Welche Kosten übernimmt die Agentur für Arbeit?
Gefördert werden die Weiterbildungskosten, also die Kosten, die durch die Weiterbildung unmittelbar entstehen (§ 83 Abs. 1 SGB III). Ihren Kurs betreffen die Lehrgangskosten: Lehrgangsgebühren einschließlich erforderlicher Lernmittel, notwendiger sozialpädagogischer Begleitung, Arbeitskleidung und Prüfungsstücke, dazu Prüfungsgebühren und eine notwendige Eignungsfeststellung (§ 84 Abs. 1). Soweit Kosten unmittelbar beim Träger entstehen, kann die Agentur direkt an Sie zahlen (§ 83 Abs. 2).
Ihre Lehrgangskosten legen Sie mit der Maßnahmezulassung fest. Angemessen sind sie, wenn sie sachgerecht ermittelt sind und die Bundesdurchschnittskostensätze nicht überschreiten oder die Überschreitung auf notwendige besondere Aufwendungen zurückgeht; liegen sie mehr als 25 Prozent darüber, muss die BA zustimmen (§ 179 Abs. 2 SGB III). Die BA beschreibt den Satz als Orientierungswert, nicht als Kostenobergrenze. Mehr dazu unter B-DKS.
| Kostenart | Vorschrift | Hinweis |
|---|---|---|
| Lehrgangskosten | § 83 Abs. 1 Nr. 1, § 84 SGB III | Zahlung direkt an den Träger möglich (§ 83 Abs. 2) |
| Fahrkosten | § 85 SGB III i. V. m. § 63 Abs. 1 und 3 | Kosten der Teilnehmenden |
| Auswärtige Unterbringung und Verpflegung | § 86 SGB III | 60 € je Tag für Unterbringung (höchstens 420 € im Monat), 24 € je Tag für Verpflegung (höchstens 168 € im Monat) |
| Kinderbetreuung | § 87 SGB III | pauschal 160 € monatlich je Kind |
Wie finden Teilnehmende Ihre Kurse mit Bildungsgutschein?
Die BA verweist Menschen mit Bildungsgutschein auf die Weiterbildungssuche im Portal „mein NOW“. Dort erscheinen Angebote, die Bildungsanbieter kostenlos über KURSNET eintragen. KURSNET dient als Eingabeplattform; veröffentlicht wird mit bis zu drei Tagen Verzögerung.
Für geförderte Kurse gelten nach der KURSNET-Eingabehilfe eigene Regeln: Sie wählen die fachkundige Stelle aus, die den Kurs zugelassen hat, und markieren bei den Terminen die Förderart „Bildungsgutschein“. Beides ist nur zulässig, wenn das Angebot nach AZAV zertifiziert ist. Ihre Zertifikate reichen Sie als PDF ein. Zertifizierte und nicht zertifizierte Termine dürfen Sie nicht in einem Angebot kombinieren.
Grundsätzlich nimmt KURSNET nur Angebote mit Berufsbezug, freiem Zugang und mindestens vier Unterrichtsstunden auf.
Wie läuft die Förderung mit Bildungsgutschein aus Trägersicht ab?
Vom Kursangebot bis zum Abschluss in sechs Schritten:
- Zulassungen einholenTrägerzulassung im Fachbereich 4 und Maßnahmezulassung für den Kurs bei einer fachkundigen Stelle.
- Kurs veröffentlichenSie tragen den Kurs mit fachkundiger Stelle und Förderart in KURSNET ein, damit er in „mein NOW“ erscheint.
- Beratung durch die AgenturInteressierte lassen sich vor Beginn von ihrer Agentur für Arbeit beraten. Sie informieren über Inhalte und Termine; über die Förderung entscheidet die Agentur.
- Gutschein und Vertrag prüfenPassen Bildungsziel, Gültigkeit und Region zu Ihrem zugelassenen Kurs? Ihr Vertrag mit den Teilnehmenden braucht angemessene Rücktritts- und Kündigungsrechte (§ 178 Nr. 5 SGB III).
- Gutschein vorlegenSie legen den Bildungsgutschein vor Beginn der Maßnahme der Agentur für Arbeit vor (§ 81 Abs. 4 Satz 3 SGB III).
- Durchführen und abschließenDer Kurs endet mit einem Zeugnis über den vermittelten Lehrstoff (§ 180 Abs. 2 SGB III). Ihre Verträge sollen außerdem eine Teilnahmebescheinigung mit Inhalt, Umfang und Ziel vorsehen (§ 2 Abs. 5 AZAV).
Was gilt für Teilnehmende aus dem Jobcenter?
Seit dem 1. Januar 2025 übernimmt die Agentur für Arbeit die Weiterbildungsförderung auch für Kundinnen und Kunden des Jobcenters. Nach den Fachlichen Weisungen der BA gingen mit dem Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 Beratung, Förderentscheidung und Finanzierung von den Jobcentern auf die Agenturen über. Im aktuellen Wortlaut von § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II ist die berufliche Weiterbildung nicht mehr unter den SGB-III-Leistungen der Grundsicherung aufgeführt.
Für Sie heißt das: Den Bildungsgutschein legen Sie auch in diesen Fällen der Agentur für Arbeit vor. Die Zulassung von Träger und Kurs richtet sich weiter nach §§ 176 ff. SGB III. Anders beim Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein: Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung bleiben in der Grundsicherung möglich (§ 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II) – mehr unter AVGS-Maßnahmen.
Wie begleitet das AZAV Serviceportal Bildungsträger?
Monika Durst begleitet Bildungsträger vom ersten Kurskonzept bis zur Zulassung: mit Erstanalyse, Angebotsvergleich fachkundiger Stellen, Muster-QM-Handbuch, Prozessvorlagen und Checklisten. Für Ihre Weiterbildungen übernimmt sie die Gestaltung der Maßnahmen und die Kostensatzkalkulation; auf Wunsch nimmt sie am Audit teil.
Nach ihrer Erfahrung dauert die Vorbereitung je nach vorhandener Struktur in der Regel 4 bis 10 Wochen, der gesamte Prozess bis zur erteilten Zulassung meist 10 bis 12 Wochen. Den Gesamtablauf beschreibt der Leitfaden AZAV-Zertifizierung. Sie planen Kurse mit Bildungsgutschein? Sprechen Sie mit uns im kostenlosen Erstgespräch.
Keine Rechtsberatung: Diese Seite erläutert die Rechtslage allgemein (Stand siehe Datum). Über die Zulassung entscheidet allein die fachkundige Stelle, über den Bildungsgutschein die Agentur für Arbeit.
Häufige Fragen
Dürfen Kurse mit Bildungsgutschein online stattfinden?
Gibt es eine Mindestdauer für geförderte Weiterbildungen?
Was erhalten Teilnehmende zusätzlich bei einer Umschulung?
Wer zahlt, wenn Teilnehmende vorzeitig eine Stelle antreten?
Kann eine Teilnahme ohne Bildungsgutschein beginnen?
Quellen
- § 81 SGB III – Grundsatz (Bildungsgutschein in Abs. 4)
- § 82 SGB III – Förderung beschäftigter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
- § 83 SGB III – Weiterbildungskosten
- § 84 SGB III – Lehrgangskosten
- § 85 SGB III – Fahrkosten
- § 86 SGB III – Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung
- § 87 SGB III – Kinderbetreuungskosten
- § 176 SGB III – Grundsatz
- § 178 SGB III – Trägerzulassung
- § 179 SGB III – Maßnahmezulassung
- § 180 SGB III – Ergänzende Anforderungen an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung
- § 181 SGB III – Zulassungsverfahren
- § 16 SGB II – Leistungen zur Eingliederung
- AZAV – Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung
- Bundesagentur für Arbeit: Bildungsgutschein
- Bundesagentur für Arbeit: Diese Maßnahmen fördert die BA (Bildungsträger)
- Bundesagentur für Arbeit: Akkreditierung und Zulassung (B-DKS als Orientierungswert)
- Bundesagentur für Arbeit: KURSNET – Kurse anbieten
- Bundesagentur für Arbeit: KURSNET-Eingabehilfe für Weiterbildungsangebote (Stand 31.03.2025)
- Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen FbW nach § 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. §§ 81 ff. SGB III (Stand 01.11.2024)
- Bundesagentur für Arbeit: Empfehlungen des Beirats nach § 182 SGB III (Stand 17.06.2026)
Alle Angaben ohne Gewähr; keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die jeweils aktuellen Gesetzestexte und die Vorgaben Ihrer fachkundigen Stelle.





