Was ist die Trägerzulassung und wer braucht sie?
Die Trägerzulassung prüft Ihre Organisation als Ganzes: Leitung, Personal, Räume, Abläufe und Qualitätsmanagement. Die Maßnahmezulassung prüft dagegen jedes einzelne Angebot. Wer Kurse oder Coachings anbieten will, die über einen Bildungsgutschein oder einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) gefördert werden, braucht laut Bundesagentur für Arbeit beides. Wie einzelne Angebote zugelassen werden, erklärt die Seite zur Maßnahmenzulassung.
Zulassen darf nur eine fachkundige Stelle. Das sind Zertifizierungsstellen, die die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS) für die Zulassung nach dem Recht der Arbeitsförderung akkreditiert hat (§ 177 Abs. 1 SGB III). Worauf Sie bei der Wahl achten sollten, lesen Sie im Ratgeber zur fachkundigen Stelle.
Eine Ausnahme regelt § 176 Abs. 1 Satz 2 SGB III: Arbeitgeber, die ausschließlich betriebliche Maßnahmen oder betriebliche Teile von Maßnahmen durchführen, brauchen keine Zulassung. Führen Sie darüber hinaus eigene, nicht betriebliche Maßnahmen durch, greift die Ausnahme nicht.
Welche Voraussetzungen gelten nach § 178 SGB III?
Ein Träger ist zuzulassen, wenn er alle fünf Voraussetzungen des § 178 SGB III erfüllt. Konkretisiert werden sie durch § 2 AZAV und durch die Empfehlungen des Beirats, die jede fachkundige Stelle bei der Prüfung anwenden muss (§ 177 Abs. 2 Nr. 5 SGB III).
- Nr. 1 – Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit: Ihre finanzielle und fachliche Leistungsfähigkeit ist gesichert, und keine Tatsachen sprechen gegen Ihre Zuverlässigkeit oder die Ihrer Geschäftsführung.
- Nr. 2 – Eingliederung unterstützen: Sie können durch eigene Bemühungen die berufliche Eingliederung der Teilnehmenden in den Arbeitsmarkt unterstützen.
- Nr. 3 – Qualifiziertes Personal: Leitung, Lehr- und Fachkräfte haben Aus- und Fortbildung sowie Berufserfahrung, die eine erfolgreiche Durchführung erwarten lassen.
- Nr. 4 – Qualitätssicherung: Sie wenden ein System zur Sicherung der Qualität an.
- Nr. 5 – Faire Verträge: Ihre Vereinbarungen mit Teilnehmenden enthalten angemessene Bedingungen, insbesondere zu Rücktritt und Kündigung.
Was will die fachkundige Stelle sehen? Die Checkliste in Kurzform
§ 2 AZAV legt fest, welche Angaben und Nachweise die fachkundige Stelle zu jeder Voraussetzung grundsätzlich erhält. Mit neun Punkten ist die Dokumentation zur Qualitätssicherung nach § 2 Abs. 4 AZAV der umfangreichste Teil. Wie ein schlankes, prüffähiges QM-Handbuch nach AZAV aufgebaut ist, zeigen wir in einem eigenen Beitrag.
Die vollständige Liste mit allen Dokumenten finden Sie in unserer AZAV-Checkliste. Die Tabelle fasst die Nachweise je Voraussetzung zusammen:
| Voraussetzung | Typische Nachweise nach § 2 AZAV |
|---|---|
| Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit (Abs. 1) | Erklärung zu Insolvenzverfahren, Organisations- und Personalstruktur, Eignung der Räume, aktuelles Maßnahmeangebot, Registerauszug, Erklärung zu Vorstrafen, Ermittlungsverfahren und Gewerbeuntersagungen der letzten fünf Jahre |
| Eingliederung (Abs. 2) | Zusammenarbeit mit Akteuren des Ausbildungs- und Arbeitsmarktes vor Ort, Methoden zur Berücksichtigung arbeitsmarktrelevanter Entwicklungen, bisherige Maßnahmen mit Ergebnissen, Bewertungen durch Teilnehmende und Betriebe |
| Personal (Abs. 3) | Werdegang, Aus- und Weiterbildung und Berufserfahrung im Fachbereich, pädagogische Eignung, Bewertungen der Lehrkräfte durch Teilnehmende |
| Qualitätssicherung (Abs. 4) | Dokumentation zu Leitbild, Unternehmensführung und Zielen, Fortbildungskonzept, Kennzahlen, Bewertung der Maßnahmen, Zusammenarbeit mit Dritten, Beschwerdemanagement mit Teilnehmendenbefragungen |
| Verträge (Abs. 5) | Teilnahmebedingungen mit Rücktritts- und Kündigungsrechten, Teilnahmebescheinigung mit Inhalt, zeitlichem Umfang und Ziel der Maßnahme |
Warum zählen Standorte und Fachbereiche?
Die fachkundige Stelle prüft die Anforderungen ortsbezogen und für jeden Fachbereich gesondert; Ihre Standorte werden dabei einbezogen (§ 5 Abs. 1 AZAV). Ihr Zertifikat erhält eine Anlage, in der die Standorte mit den jeweiligen Fachbereichen aufgeführt sind (§ 5 Abs. 6 AZAV). Legen Sie deshalb vorab fest, wo und in welchen Fachbereichen Sie tätig sein wollen. Kommen später Standorte oder Fachbereiche hinzu, müssen Sie das der fachkundigen Stelle mitteilen (§ 5 Abs. 5 AZAV).
Was für Coaches gilt, die mit AVGS arbeiten wollen, haben wir unter AZAV-Zulassung für Coaches zusammengefasst. Die Verordnung unterscheidet sechs Fachbereiche:
- Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 45 SGB III
- ausschließlich erfolgsbezogen vergütete Arbeitsvermittlung
- Maßnahmen der Berufswahl und Berufsausbildung
- Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung
- Transferleistungen nach §§ 110 und 111 SGB III
- Maßnahmen zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben
Wie lange gilt die Trägerzulassung?
Die Trägerzulassung ist auf längstens fünf Jahre befristet. In dieser Zeit wird jährlich überprüft, ob Sie Ihr Qualitätsmanagementsystem wirksam anwenden. Das ergibt sich aus § 181 Abs. 5 Satz 2 SGB III, der auf § 177 Abs. 3 Satz 2 und 3 verweist. Wollen Sie nach Ablauf der Befristung weiter Maßnahmen durchführen, brauchen Sie eine erneute Zulassung.
Erfüllt ein Träger die Anforderungen nicht mehr, setzt die fachkundige Stelle eine Frist von höchstens drei Monaten. Sind die Mängel danach nicht behoben, muss sie die Zulassung entziehen (§ 181 Abs. 7 SGB III). Wie die jährlichen Überwachungen ablaufen, lesen Sie im Beitrag zum AZAV-Audit.
Geht die Trägerzulassung auch ohne Vorerfahrung?
Ja. Einige Nachweise aus § 2 AZAV setzen eine bisherige Tätigkeit voraus, etwa Ergebnisse früherer Maßnahmen oder Bewertungen durch Teilnehmende. Für diesen Fall sieht § 2 Abs. 7 AZAV vor: Kann ein Träger keine Angaben aus seiner bisherigen Tätigkeit machen, legt er in geeigneter Weise dar, wie er die jeweilige Anforderung erfüllen wird.
Statt Auswertungen legen Sie dann Konzepte vor – zum Beispiel den Fragebogen für Teilnehmendenbefragungen, das geplante Auswertungsverfahren und die Kennzahlen, die Sie erheben wollen. Ob die Darlegung genügt, entscheidet die fachkundige Stelle. Weitere Schritte für Neugründungen beschreibt der Ratgeber Bildungsträger gründen.
So begleitet Sie das AZAV Serviceportal zur Trägerzulassung
Monika Durst begleitet Sie in fünf Schritten. Beratung und Prüfung bleiben dabei getrennt: Eine fachkundige Stelle darf nur über Träger entscheiden, zu denen kein Beratungsverhältnis besteht oder bestanden hat (§ 177 Abs. 2 Nr. 3 SGB III). Die Entscheidung trifft allein die fachkundige Stelle.
Nach der Erfahrung von Monika Durst dauert die Vorbereitung in der Regel 4 bis 10 Wochen, je nachdem, wie viel Struktur bereits vorhanden ist. Bis zur erteilten Zulassung vergehen meist 10 bis 12 Wochen.
- ErstanalyseWir klären, welche Maßnahmen Sie planen, an welchen Standorten und in welchen Fachbereichen. Daraus ergibt sich, welche Nachweise Sie brauchen und was schon vorhanden ist.
- Auswahl der fachkundigen StelleWir erstellen einen Angebotsvergleich und beraten Sie bei der Wahl der Stelle, die zu Ihrem Vorhaben passt.
- QM-DokumentationSie erhalten ein Musterhandbuch und Checklisten. Gemeinsam passen wir die Dokumente an Ihre Organisation an.
- Audit-VorbereitungDie fachkundige Stelle entscheidet nach Prüfung der Antragsunterlagen und einer Prüfung vor Ort (§ 181 Abs. 4 SGB III). Wir gehen vorher die Prüffragen durch und korrigieren Unterlagen; auf Wunsch ist Monika Durst beim Audit dabei.
- ZertifikatNach positiver Entscheidung erhalten Sie das Zertifikat „Zugelassener Träger nach dem Recht der Arbeitsförderung“ (§ 181 Abs. 6 SGB III). Danach folgt die Zulassung Ihrer Maßnahmen.
Was Sie konkret von uns bekommen
Im kostenlosen Erstgespräch klären wir, wo Sie stehen und welche Schritte für Ihre Trägerzulassung noch fehlen. Die Begleitung ist als Done-for-you-Leistung angelegt: Wir liefern Vorlagen und arbeiten sie mit Ihnen ein, statt Ihnen nur einen Leitfaden zu geben. Das gehört dazu:
- Muster-QM-Handbuch, angepasst an Ihre Organisation
- Prozessvorlagen für die geforderten QM-Nachweise, etwa Beschwerdemanagement und Teilnehmendenbefragung
- Prüffragen-Checklisten zur Vorbereitung auf das Audit
- Dokumentchecklisten mit allen Unterlagen nach § 2 AZAV
- Korrekturschleifen vor dem Audit und auf Wunsch Teilnahme am Audit
- auf Wunsch Begleitung bei Folgeaudits und weiteren Maßnahmen
Keine Rechtsberatung: Diese Seite erklärt die Rechtslage nach SGB III und AZAV mit Stand 13.10.2026 allgemein. Über Ihre Zulassung entscheidet allein die fachkundige Stelle.
Häufige Fragen
Brauche ich zuerst die Trägerzulassung oder die Maßnahmenzulassung?
Ersetzt ein ISO-9001-Zertifikat die Trägerzulassung?
Was passiert, wenn im Audit Kriterien nicht erfüllt sind?
Kann ich die fachkundige Stelle frei wählen?
Quellen
- § 176 SGB III – Grundsatz
- § 177 SGB III – Fachkundige Stelle
- § 178 SGB III – Trägerzulassung
- § 181 SGB III – Zulassungsverfahren
- § 2 AZAV – Trägerzulassung
- § 5 AZAV – Zulassungsverfahren
- Bundesagentur für Arbeit: Akkreditierung und Zulassung (abgerufen 13.10.2026)
- Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS)
Alle Angaben ohne Gewähr; keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die jeweils aktuellen Gesetzestexte und die Vorgaben Ihrer fachkundigen Stelle.





