Leistung · Fahrschulen

AZAV-Zertifizierung Fahrschule – geförderte Ausbildung mit Bildungsgutschein

Eine AZAV-Zertifizierung für Ihre Fahrschule brauchen Sie, sobald Sie Teilnehmende ausbilden wollen, deren Kosten die Agentur für Arbeit über einen Bildungsgutschein übernimmt – seit 2025 auch für Kundinnen und Kunden des Jobcenters. Nötig sind eine Trägerzulassung im Fachbereich berufliche Weiterbildung und für jede geförderte Maßnahme eine Maßnahmezulassung durch eine fachkundige Stelle. Das AZAV Serviceportal begleitet Fahrschulen durch beide Verfahren.

Monika Durst, AZAV-Beraterin · Stand:

Lkw und Pkw einer Fahrschule auf einem Übungsplatz mit Pylonen
Symbolbild: Übungsplatz einer Fahrschule

Warum braucht eine Fahrschule eine AZAV-Zulassung?

Träger bedürfen der Zulassung durch eine fachkundige Stelle, um Maßnahmen der Arbeitsförderung durchzuführen (§ 176 Abs. 1 SGB III). Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach §§ 81 und 82 SGB III brauchen zusätzlich eine eigene Zulassung nach §§ 179 und 180 (§ 176 Abs. 2 Satz 2). Gefördert wird nur, wenn Maßnahme und Träger zugelassen sind (§ 81 Abs. 1 Nr. 3).

Ihre Fahrschulerlaubnis ersetzt diese Zulassung nicht. Sie ist die Voraussetzung nach dem Fahrlehrergesetz, um Fahrschüler auszubilden. Die AZAV-Zulassung prüft dagegen Qualitätsmanagement, Arbeitsmarktbezug und Wirtschaftlichkeit Ihrer Maßnahmen. Agentur für Arbeit und Jobcenter sind an der Zulassung nicht beteiligt; sie prüfen bei der Einlösung, ob Ihr Angebot zum Bildungsziel im Gutschein passt. Wie das aus Trägersicht abläuft, erklärt der Beitrag Bildungsgutschein und AZAV.

Welche Fahrausbildungen können gefördert werden?

Gefördert wird berufliche Weiterbildung, keine private Mobilität. Die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zur Weiterbildungsförderung im SGB II (Stand 01.11.2024) schließen den separaten Erwerb des Führerscheins Klasse B ausdrücklich aus. Begründung: Er sei keine berufliche Weiterbildung im Sinne des § 180 Abs. 2 SGB III, sondern der privaten Daseinsfürsorge zuzuordnen.

Anders bei beruflich verwertbaren Qualifikationen. Die Agentur für Arbeit Kiel berichtet in einer Pressemitteilung vom 14.01.2025 über die Förderung eines Beschäftigten beim Erwerb der Fahrerlaubnis Klasse C/CE und der beschleunigten Grundqualifikation nach § 82 SGB III. Voraussetzung war laut Mitteilung, dass Maßnahme und Träger nach AZAV zugelassen sind. Die Bundesagentur hat außerdem Teilqualifizierungen für den Beruf Berufskraftfahrerin und Berufskraftfahrer entwickelt.

Ob eine Person gefördert wird, entscheidet die Agentur für Arbeit im Einzelfall. Ihre Aufgabe als Fahrschule ist eine zugelassene Maßnahme, die zum Bildungsziel passt.

Was prüft die Trägerzulassung bei einer Fahrschule?

Für geförderte Fahrausbildung ist der Fachbereich 4 maßgeblich: „Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt des Dritten Kapitels“ SGB III (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 AZAV). Die fachkundige Stelle prüft ortsbezogen und bezieht jeden Standort ein, an dem Sie geförderte Ausbildung anbieten (§ 5 Abs. 1 AZAV).

Inhaltlich geht es um § 178 SGB III: Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit, Unterstützung der beruflichen Eingliederung, Qualifikation von Leitung und Fahrlehrkräften, ein angewendetes QM-System und faire Verträge mit den Teilnehmenden. Ihre vorhandenen Abläufe – Anmeldung, Theorieplanung, Vergabe der Fahrstunden, Prüfungsanmeldung – bilden die Grundlage. Im AZAV-QM-Handbuch werden sie mit den neun Punkten aus § 2 Abs. 4 AZAV zusammengeführt; den Gesamtablauf beschreibt die Seite zur Trägerzulassung.

Den Arbeitsmarktbezug belegen Sie unter anderem mit einer Darstellung Ihrer Zusammenarbeit mit Akteuren des Arbeitsmarktes vor Ort (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 AZAV), etwa Speditionen, Busunternehmen oder Logistikbetrieben in Ihrer Region.

Welche Berechtigungen gehören zur Maßnahmezulassung?

Für jede geförderte Maßnahme, etwa eine Ausbildung für die Klassen C/CE mit beschleunigter Grundqualifikation, reichen Sie Konzept, Ablaufplan, Personal- und Fahrzeugplanung sowie Kalkulation ein. Die Maßnahme muss nach Inhalten, Methoden und Lehrorganisation eine erfolgreiche Teilnahme erwarten lassen und nach Lage des Arbeitsmarktes zweckmäßig sein (§ 179 Abs. 1 Nr. 1 SGB III).

Ist für die Durchführung eine Berechtigung erforderlich, ist sie der fachkundigen Stelle vorzulegen (§ 3 Abs. 7 AZAV). Bei Fahrschulen betrifft das vor allem:

  • die Fahrschulerlaubnis nach § 17 FahrlG: Sie braucht, wer als selbstständiger Fahrlehrer Fahrschüler ausbildet oder durch beschäftigte Fahrlehrer ausbilden lässt; erteilt wird sie für die Klassen A, BE, CE oder DE.
  • die Anerkennung als Ausbildungsstätte nach § 9 BKrFQG, wenn Sie Unterricht zur beschleunigten Grundqualifikation oder zur Weiterbildung von Berufskraftfahrern anbieten. Nicht anerkannte Ausbildungsstätten dürfen diesen Unterricht weder anbieten noch durchführen (§ 9 Abs. 4 BKrFQG).
  • bei einer Umschulung zum Ausbildungsberuf Berufskraftfahrer/-in zusätzlich die Bestätigung der zuständigen Stelle über Ihre Eignung als Ausbildungsstätte (§ 4 AZAV).

Wie muss eine geförderte Fahrausbildung abschließen?

Weiterbildungsmaßnahmen schließen nach § 180 Abs. 2 SGB III „mit einem Zeugnis, das Auskunft über den Inhalt des vermittelten Lehrstoffs gibt“, ab. Planen Sie deshalb ein eigenes Abschlusszeugnis Ihrer Fahrschule ein, das die vermittelten Inhalte aufführt – zusätzlich zu amtlichen Nachweisen wie Fahrerlaubnis oder Fahrerqualifizierungsnachweis.

Die Prüfungen liegen teils außerhalb der Fahrschule: Die beschleunigte Grundqualifikation endet mit einer theoretischen Prüfung bei einer Industrie- und Handelskammer (§ 2 Abs. 2 BKrFQG). Den Fahrerqualifizierungsnachweis stellt die nach Landesrecht zuständige Behörde aus (§ 7 BKrFQG). Führt eine Vollzeitmaßnahme zu einem Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf, muss sie grundsätzlich um mindestens ein Drittel gegenüber der Erstausbildung verkürzt sein (§ 180 Abs. 4 SGB III).

Wie kalkulieren Fahrschulen nach B-DKS?

Für Weiterbildungsmaßnahmen ermittelt die Bundesagentur Durchschnittskostensätze je Maßnahme- oder Bildungsziel. Die Kosten sind angemessen, wenn sie sachgerecht ermittelt sind und diese Sätze nicht überschreiten oder die Überschreitung auf notwendige besondere Aufwendungen zurückgeht; bei mehr als 25 Prozent muss die Bundesagentur zustimmen (§ 179 Abs. 2 SGB III). Wie Sie die Tabellen lesen, erklärt unser Beitrag zu den B-DKS.

Eine Besonderheit sind Lehrfahrzeuge. Schon für die Fahrschulerlaubnis müssen Unterrichtsraum, Lehrmittel und die zur Ausbildung in der jeweiligen Klasse bestimmten Lehrfahrzeuge zur Verfügung stehen (§ 18 Abs. 1 Nr. 6 FahrlG). Als besondere Aufwendungen kann die fachkundige Stelle insbesondere solche anerkennen, die durch eine besondere technische Ausstattung begründet sind (§ 3 Abs. 4 Nr. 3 AZAV). Ob das für Ihre Fahrzeugkosten gilt, hängt von Ihrer Begründung ab; Eigenerklärungen ohne Nachweise genügen nach den Beiratsempfehlungen nicht.

Der Kalkulation einer Gruppenmaßnahme ist grundsätzlich eine Gruppengröße von zwölf Teilnehmenden zugrunde zu legen (§ 3 Abs. 3 AZAV). Den einzeln stattfindenden praktischen Fahrunterricht sollten Sie gesondert begründen. Auch eine begründete geringere Teilnehmerzahl kann als besondere Aufwendung anerkannt werden (§ 3 Abs. 4 Satz 2 AZAV).

Wie läuft die AZAV-Zertifizierung Ihrer Fahrschule mit uns ab?

Aus der Praxis von Monika Durst: Zur Trägerzulassung kommt die Auditorin oder der Auditor meist in Ihre Fahrschule, Maßnahmen werden meist digital anhand der Dokumente geprüft. Grundlagen zum Verfahren finden Sie im Leitfaden zur AZAV-Zertifizierung. Für ein unverbindliches Gespräch über Ihre Fahrschule nutzen Sie das Kontaktformular.

  1. ErstanalyseWir klären, welche Ausbildungen Sie gefördert anbieten wollen, welche Erlaubnisse und Anerkennungen vorliegen und an welchen Standorten Sie ausbilden.
  2. Auswahl der fachkundigen StelleWir vergleichen Angebote fachkundiger Stellen mit Erfahrung in der beruflichen Weiterbildung und stimmen Audittermine auf Ihre Planung ab.
  3. QM-DokumentationSie erhalten Muster-QM-Handbuch, Prozessvorlagen und Checklisten, die wir an die Abläufe Ihrer Fahrschule anpassen.
  4. Maßnahmekonzepte und KalkulationWir erstellen mit Ihnen Konzepte und Kostensatzkalkulationen auf Basis der B-DKS, einschließlich der Begründung besonderer Aufwendungen.
  5. Audit und ZulassungNach Korrekturschleifen reichen Sie die Unterlagen ein; auf Wunsch begleiten wir das Audit. Ob Ihre Fahrschule zugelassen wird, entscheidet ausschließlich die fachkundige Stelle.

Keine Rechtsberatung: Die Hinweise auf dieser Seite sind allgemein gehalten. Fragen zur Fahrschulerlaubnis oder zur Anerkennung nach dem BKrFQG klären Sie mit der nach Landesrecht zuständigen Behörde.

Häufige Fragen

Gilt die AZAV-Zulassung für alle Filialen meiner Fahrschule?
Nur für die Standorte, die in der Zulassung erfasst sind. Die fachkundige Stelle prüft ortsbezogen und führt Standorte und Fachbereiche in einer Anlage zum Zertifikat auf (§ 5 Abs. 1 und 6 AZAV). Neue Standorte teilen Sie der fachkundigen Stelle mit (§ 5 Abs. 5 AZAV).
Können auch beschäftigte Fahrerinnen und Fahrer gefördert werden?
Ja, § 82 SGB III ermöglicht die Förderung beschäftigter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Voraussetzung ist unter anderem, dass die Maßnahme mehr als 120 Stunden dauert und Maßnahme und Träger zugelassen sind. Ausgeschlossen sind Maßnahmen, zu deren Durchführung der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet ist.
Brauche ich für die Weiterbildung von Berufskraftfahrern eine AZAV-Zulassung?
Für Unterricht zur Weiterbildung nach dem BKrFQG brauchen Sie in jedem Fall die Anerkennung als Ausbildungsstätte nach § 9 BKrFQG. Die AZAV-Zulassung kommt hinzu, wenn die Teilnahme über einen Bildungsgutschein oder nach § 82 SGB III gefördert werden soll.
Muss jede Führerscheinklasse einzeln zugelassen werden?
Die AZAV erlaubt die Zulassung von Maßnahmebausteinen (§ 3 Abs. 8). Sie können Ihr Angebot daher modular aufbauen, etwa mit getrennten Bausteinen für Fahrerlaubnis und beschleunigte Grundqualifikation. Eine daraus kombinierte Maßnahme muss individuell auf die Teilnehmenden und den Arbeitsmarkt abgestimmt sein.
Was prüft die fachkundige Stelle nach der Zulassung?
Sie überprüft jährlich die wirksame Anwendung Ihres QM-Systems und überwacht nach den Beiratsempfehlungen auch das zugelassene Maßnahmeangebot. Halten Sie Anwesenheitslisten, Befragungsergebnisse und Nachweise zu Fahrzeugen und Personal aktuell. Mehr dazu im Beitrag zum AZAV-Audit.

Quellen

Alle Angaben ohne Gewähr; keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die jeweils aktuellen Gesetzestexte und die Vorgaben Ihrer fachkundigen Stelle.

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