Wofür steht die Abkürzung AZAV?
AZAV steht für Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung. Der vollständige amtliche Titel ist länger: „Verordnung über die Voraussetzungen und das Verfahren zur Akkreditierung von fachkundigen Stellen und zur Zulassung von Trägern und Maßnahmen der Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch“.
Der Titel beschreibt bereits die zwei Ebenen der Verordnung. Die Akkreditierung betrifft die Prüfer: Zertifizierungsstellen werden für die Zulassung nach dem Recht der Arbeitsförderung akkreditiert und heißen dann fachkundige Stellen. Die Zulassung betrifft die Geprüften: Bildungsträger und ihre Maßnahmen. Für Bildungsträger zählt vor allem die zweite Ebene – ihre eigene AZAV-Zertifizierung.
Auf welcher Rechtsgrundlage beruht die AZAV?
Die AZAV ist eine Rechtsverordnung, kein Gesetz. Sie beruht auf § 184 SGB III. Diese Vorschrift ermächtigt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, die Voraussetzungen für die Akkreditierung als fachkundige Stelle und für die Zulassung von Trägern und Maßnahmen einschließlich der Verfahren durch Rechtsverordnung zu regeln – ohne Zustimmung des Bundesrates.
Die Grundregeln stehen im SGB III selbst: § 176 (wer eine Zulassung braucht), § 177 (fachkundige Stelle), § 178 (Trägerzulassung), § 179 (Maßnahmezulassung), § 180 (Weiterbildung) und § 181 (Verfahren). Die AZAV konkretisiert diese Paragraphen, etwa mit den Angaben und Nachweisen, die ein Träger vorlegen muss.
Die Verordnung stammt vom 2. April 2012 und trat am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig trat nach § 8 AZAV die Anerkennungs- und Zulassungsverordnung – Weiterbildung (AZWV) vom 16. Juni 2004 außer Kraft. Schon der Name zeigt den Unterschied: Die AZWV war auf die Weiterbildung bezogen, die AZAV deckt alle sechs Fachbereiche der Arbeitsförderung ab. Zuletzt geändert wurde die AZAV durch Artikel 118 des Gesetzes vom 10. August 2021.
Wie ist die AZAV-Verordnung aufgebaut?
Die AZAV ist kurz: Sie besteht aus acht Paragraphen. Für Bildungsträger sind vor allem § 2 (Trägerzulassung), § 3 und § 4 (Maßnahmezulassung) sowie § 5 (Zulassungsverfahren) wichtig.
§ 7 ist eine Sonderregelung für das Jahr 2020 und betrifft nur die damalige Ermittlung der Durchschnittskostensätze. Die aktuellen Kostensätze veröffentlicht die Bundesagentur für Arbeit nach § 3 Abs. 2 AZAV alle zwei Jahre – mehr dazu unter B-DKS: Bundesdurchschnittskostensätze.
| Paragraph | Inhalt |
|---|---|
| § 1 Akkreditierungsverfahren | Anforderungen an die Fachkenntnisse der Personen, die bei der Zertifizierungsstelle Träger und Maßnahmen zulassen |
| § 2 Trägerzulassung | Angaben und Nachweise zu Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit, Eingliederung, Personal, Qualitätssicherung und Teilnehmendenverträgen; Regel für Träger ohne bisherige Tätigkeit |
| § 3 Maßnahmezulassung | Erfolgsaussicht der Maßnahme, Durchschnittskostensätze, Kalkulation mit zwölf Teilnehmenden, besondere Aufwendungen, Berechtigungen, Maßnahmebausteine |
| § 4 Ergänzende Anforderungen an Weiterbildung | Bestätigung der Eignung als Ausbildungsstätte bei Maßnahmen, die auf einen Berufsabschluss vorbereiten |
| § 5 Zulassungsverfahren | ortsbezogene Prüfung, sechs Fachbereiche, Referenzauswahl, Dauer der Maßnahmezulassung, Änderungsmitteilungen, Zertifikatsanlage, Fristen |
| § 6 Zusammenarbeit | Zusammenarbeit von Akkreditierungsstelle, fachkundigen Stellen und Bundesagentur; Umsetzungshinweise der Bundesagentur |
| § 7 Sonderregelung | Durchschnittskostensätze für das Jahr 2020 |
| § 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten | Inkrafttreten der AZAV und Außerkrafttreten der AZWV |
Wer ist am AZAV-Verfahren beteiligt?
Nach § 6 Abs. 1 AZAV arbeiten Akkreditierungsstelle, fachkundige Stellen und Bundesagentur für Arbeit in allen Fragen der Zulassung zusammen. Jede Stelle hat eine klar umrissene Rolle:
- Akkreditierungsstelle (DAkkS): Die Deutsche Akkreditierungsstelle akkreditiert Zertifizierungsstellen als fachkundige Stellen, befristet auf längstens fünf Jahre, und überprüft jährlich deren Qualitätsmanagement (§ 177 Abs. 3 SGB III). Die Fachaufsicht über sie hat in diesem Bereich die Bundesagentur (§ 177 Abs. 1 SGB III).
- Fachkundige Stellen: privatwirtschaftliche Zertifizierungsstellen, die über die Zulassung von Trägern und Maßnahmen entscheiden. Sie müssen unabhängig sein und dürfen keinen Träger zulassen, den sie beraten oder beraten haben (§ 177 Abs. 2 SGB III). Wie Sie eine Stelle auswählen, lesen Sie unter fachkundige Stelle finden.
- Bundesagentur für Arbeit: Sie ermittelt die Bundesdurchschnittskostensätze, entscheidet über die Zustimmung, wenn die Kosten einer Maßnahme diese um mehr als 25 Prozent überschreiten (§ 179 Abs. 2 SGB III), und kann den fachkundigen Stellen Umsetzungshinweise geben (§ 6 Abs. 2 AZAV). Die Agenturen für Arbeit können außerdem die Durchführung von Maßnahmen prüfen (§ 183 SGB III).
- Beirat nach § 182 SGB III: ein Gremium bei der Bundesagentur mit elf Mitgliedern, das Empfehlungen für die Zulassung ausspricht. Fachkundige Stellen müssen gewährleisten, dass diese Empfehlungen bei der Prüfung angewendet werden (§ 177 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB III).
- Träger: Sie beantragen die Zulassung, legen die Nachweise vor und melden Änderungen. Die Anforderungen an Träger stehen in § 178 SGB III und § 2 AZAV.
Wie hängen AZAV, Bildungsgutschein und AVGS zusammen?
Die AZAV-Zulassung ist die Brücke zwischen Bildungsträger und Förderung. Bei der beruflichen Weiterbildung setzt § 81 Abs. 1 Nr. 3 SGB III ausdrücklich voraus, dass „die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind“. Der Bildungsgutschein bescheinigt der geförderten Person, dass die Fördervoraussetzungen vorliegen; der ausgewählte Träger legt ihn vor Beginn der Maßnahme der Agentur für Arbeit vor (§ 81 Abs. 4 SGB III). Was das für Ihre Abläufe heißt, erklärt die Seite Bildungsgutschein aus Trägersicht.
Beim Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) nach § 45 Abs. 4 SGB III ist es ähnlich. Er berechtigt zur Auswahl eines Trägers, der eine passende, nach § 179 SGB III zugelassene Maßnahme anbietet, eines Trägers mit ausschließlich erfolgsbezogen vergüteter Arbeitsvermittlung oder eines Arbeitgebers mit einer betrieblichen Maßnahme von bis zu sechs Wochen. Für Coaching-Angebote ist die erste Variante entscheidend – siehe AZAV-Zulassung für Coaches; einen Überblick für Träger gibt die Seite AVGS-Maßnahmen.
Nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit ist das Maßnahmezertifikat die Grundlage dafür, dass Gutscheine von Agenturen für Arbeit und Jobcentern eingelöst werden können. Wie Sie Maßnahmen dafür konzipieren und kalkulieren, erklärt die Seite Maßnahmenzulassung.
Was bedeutet AZAV für Bildungsträger?
Die Bedeutung der AZAV für Bildungsträger hat zwei Seiten: Die Zulassung ist die Voraussetzung für geförderte Angebote – und zugleich eine laufende Verpflichtung. Vor der ersten Zulassung bauen Sie ein System zur Sicherung der Qualität auf, dokumentieren es und weisen Personal, Räume und Arbeitsmarktbezug nach. Für jede Maßnahme brauchen Sie ein Konzept und eine Kalkulation, die nach § 3 Abs. 3 AZAV grundsätzlich von zwölf Teilnehmenden ausgeht.
Nach der Zulassung endet die Arbeit nicht. Die fachkundige Stelle überprüft jährlich, ob das Qualitätsmanagementsystem wirksam angewendet wird, und Sie teilen Änderungen etwa bei Standorten oder Fachbereichen mit (§ 5 Abs. 5 AZAV). Wie die Dokumentation aufgebaut sein kann, zeigt die Seite QM-Handbuch nach AZAV.
Was unterscheidet die AZAV von ISO 9001?
DIN EN ISO 9001 ist eine branchenübergreifende Norm für Qualitätsmanagementsysteme. Die AZAV ist dagegen staatliches Recht, das nur für die Arbeitsförderung gilt. Sie verlangt Inhalte, die speziell auf diesen Bereich zugeschnitten sind – etwa ein auf Eingliederung in den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt gerichtetes Leitbild, die Berücksichtigung arbeitsmarktlicher Entwicklungen und regelmäßige Befragungen der Teilnehmenden (§ 2 Abs. 4 AZAV). Hinzu kommt die Maßnahmezulassung mit Prüfung von Konzept und Kosten.
Die Wahl des QM-Systems bleibt Ihnen überlassen: Der Beirat nach § 182 SGB III legt sich ausdrücklich auf kein bestimmtes System fest; maßgeblich sind die Inhalte aus § 2 Abs. 4 AZAV. Zertifikate unabhängiger Stellen, die in einem dem Zulassungsverfahren entsprechenden Verfahren erteilt wurden, „soll“ die fachkundige Stelle nach § 181 Abs. 4 Satz 2 SGB III „ganz oder teilweise berücksichtigen“. Ob das für ein vorhandenes Zertifikat zutrifft, entscheidet sie im Einzelfall.
Wer bereits ein QM-System betreibt, kann vorhandene Abläufe als Ausgangspunkt nutzen und gezielt prüfen, welche AZAV-Anforderungen noch fehlen. Monika Durst bringt dafür über zehn Jahre Erfahrung mit DIN EN ISO 9001 mit. Sprechen Sie uns im kostenlosen Erstgespräch an.
Keine Rechtsberatung: Diese Seite fasst die Rechtslage nach bestem Wissen zusammen. Maßgeblich sind der jeweils aktuelle Text von SGB III und AZAV und die Entscheidung Ihrer fachkundigen Stelle.
Häufige Fragen
Ist die AZAV ein Gesetz?
Was ist der Unterschied zwischen Akkreditierung und Zulassung?
Gilt die AZAV auch für Maßnahmen, die das Jobcenter fördert?
Was regelt die AZAV nicht?
Gibt es aktuelle Auslegungshilfen zur AZAV?
Quellen
- AZAV – Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung
- § 8 AZAV – Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- § 184 SGB III – Verordnungsermächtigung
- § 177 SGB III – Fachkundige Stelle
- § 181 SGB III – Zulassungsverfahren
- § 182 SGB III – Beirat
- § 81 SGB III – Grundsatz (Förderung der beruflichen Weiterbildung)
- § 45 SGB III – Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung
- § 16k SGB II – Ganzheitliche Betreuung
- Bundesagentur für Arbeit – Bildungsträger: Akkreditierung und Zulassung
- Empfehlungen des Beirats nach § 182 SGB III (Stand 17.06.2026)
- Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS)
Alle Angaben ohne Gewähr; keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die jeweils aktuellen Gesetzestexte und die Vorgaben Ihrer fachkundigen Stelle.





